Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sind nach § 58 Nr. 1 BGB Sollvorschriften, doch empfiehlt es sich für Lohnsteuerhilfevereine, in der Satzung die Bedingungen festzulegen, da die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Beratungsbefugnis ist. Grundsätzlich ist es allerdings nicht erforderlich, dass Beratungsstellenleiter und andere Mitarbeiter in den Beratungsstellen Vereinsmitglieder sind, nicht einmal die Mitglieder des Vorstands müssen zwingend die Mitgliedschaft besitzen.

Die gesetzlichen Bestimmungen schließen nicht aus, dass neben Mitgliedern, die eine Beratungstätigkeit ausüben ("aktive Mitglieder"), und solchen, die eine Beratung in Anspruch nehmen ("passive Mitglieder"), auch Personen Mitglied sein können, die weder das eine noch das andere tun. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob bei einem – ggf. auch vorübergehenden – Ausscheiden aus dem Kreis der befugt beratenen Personen eine automatische Beendigung oder ein Ruhen der Mitgliedschaft in der Satzung vorzusehen ist. Da der Mitgliedsbeitrag aber nicht Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen ist, muss er grundsätzlich auch von demjenigen entrichtet werden, der die Beratung nicht in Anspruch nimmt.[1] Ein Eintritt kann auch rückwirkend vereinbart werden mit der Folge, dass der Mitgliedsbeitrag auch für das Rückwirkungsjahr anfällt. Darin ist kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG zu sehen, da lediglich zusätzlich der regulär von den anderen Mitgliedern bereits im Vorjahr verlangte Beitrag für das Vorjahr geleistet wird.[2] Auch die Erhebung einer Aufnahmegebühr ist zulässig.[3]

Ein Ausschluss aus dem Verein oder ein Ruhen der Mitgliedschaft kommt in Betracht, wenn das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten verletzt, insbesondere den Beitrag nicht entrichtet. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder das Ruhen sind durch die Satzung zu regeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge