Das Steuerberatungsgesetz verwendet für die steuerberatende Tätigkeit durchweg den Begriff "Hilfeleistung in Steuersachen".[1] Neben der Un­terstützung bei der Erstellung von Steuererklärungen ­(Deklarationsberatung) und der Einlegung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (Rechtsdurchsetzungsberatung) umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung über die optimale Gestaltung steuerlicher Sachverhalte (Gestaltungsberatung). Alle diese Tätigkeitsfelder stehen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG auch Lohnsteuerhilfevereinen offen.[2] Grundsätzlich kann ein Lohnsteuerhilfeverein durch seine Satzung den ihm durch § 4 Nr. 11 StBerG eröffneten Beratungsumfang einschränken.

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