Rz. 53

Fehlt eine der notwendigen Rechnungsangaben oder sind die Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann die Rechnung berichtigt werden, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO.[1] Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist.[2] Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen des § 14 UStG erfüllen. Dies gilt bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen entsprechend.

 

Rz. 54

Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) kann den Vorsteuerabzug aus fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungen nicht dadurch erreichen, dass er selbst die Angaben korrigiert oder vervollständigt. Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde, § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. Fehlen in der Rechnung die in § 14 Abs. 4 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt der Lieferung, so können diese Angaben vom Leistungsempfänger ergänzt werden. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger diese Angaben anhand von sonstigen Geschäftsunterlagen (z. B. des Lieferscheins) nachweisen kann.[4] Die Berichtigung der Rechnung muss der Leistungsempfänger ggf. vor den ordentlichen Gerichten einklagen.

 

Rz. 55

 
Hinweis
  • Die Finanzbehörden sind an der Berichtigung von Rechnungen gem. § 31 Abs. 5 UStDV nicht zu beteiligen und die Berichtigung muss von diesen auch nicht genehmigt werden. Bisher galt nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.[5] Diese Auffassung der Verwaltung bestätigte der EuGH mit Urteil vom 29.4.2004.[6] Nach dessen Ansicht setzt der Vorsteuerabzug nicht nur eine Rechnung voraus, sondern er ist auch erst für den Besteuerungszeitraum auszuüben, in dem die beiden Voraussetzungen vorliegen. Nämlich, dass die Lieferung der Gegenstände oder die sonstige Leistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, welches als ordnungsgemäße Rechnung anzusehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass es in dem Verfahren vor dem EuGH um einen Sachverhalt ging, in dem eine Rechnung erstmals in einem auf die Leistungserbringung folgenden Besteuerungszeitraum vorgelegt wurde und der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend für den Besteuerungszeitraum der Ausführung der Leistung vornehmen wollte. Der EuGH hat zu diesem Sachverhalt insbesondere festgestellt, dass es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, in diesem Fall den Vorsteuerabzug erst für den Zeitraum der Vorlage der Rechnung zuzulassen (ex nunc-Wirkung), da damit auch das Ziel der Richtlinie umgesetzt wird, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen.
  • In der Rechtssache "Pannon Gép"[7] hat der EuGH erstmals die grundsätzliche Korrekturmöglichkeit für eine bereits ausgestellte Rechnung bestätigt und entschieden, dass eine Korrektur der Rechnung bis zur Entscheidung der betreffenden Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug möglich ist. Ebenfalls zur Rechnungskorrektur hat sich der EuGH in der Rechtssache "Petroma Transports"[8] geäußert. In diesem Verfahren lehnte der EuGH eine rückwirkende Rechnungskorrektur mit der Begründung ab, dass die notwendigen Informationen der Finanzverwaltung erst zur Verfügung gestellt wurden, nachdem diese bereits eine ablehnende Entscheidung über den Vorsteuerabzug erlassen hatte.
  • In einer weiteren Entscheidung zum Thema rückwirkende Rechnungskorrektur hat der EuGH[9] entschieden, dass eine fehlerhafte Rechnung, die nachträglich berichtigt wird, auch rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts hinsichtlich der Frage ob – und ggf. unter welchen Bedingungen – einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt. Im Streitfall war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden. Der vorlegende Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte ernsthafte Zweifel, ob die nationale Regelung, wonach eine rückwirkende Rechnungsberichtigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
  • Der BFH[10] hat das EuGH-Urteil "Senatex"...

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