Die Finanzverwaltung akzeptierte diese Rechtsprechung bislang nur für den Fall, dass der aus der Mitunternehmerschaft ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb übernimmt. Verwaltungsseitig wurde jedoch weiterhin die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft ausscheidet und diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird, kein Fall der steuerneutralen Realteilung vorliege. Es handelte sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um den Verkauf oder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Ggf. sei eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 oder 5 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen vorzunehmen.[1]

Der BFH hat in 2 neueren Grundsatzentscheidungen[2] sein verändertes Verständnis zum Realteilungsbegriff und den steuerlichen Konsequenzen daraus präzisiert. Auch das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung mit einem Einzelwirtschaftsgut unterfällt den Buchwertfortführungsregeln für Realteilungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG. Diese sind auch dann vorrangig vor § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anzuwenden, wenn die Sachwertabfindung nicht in Gestalt von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, sondern durch Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern erfolgt, mit denen der der ausscheidende Mitunternehmer eine betriebliche Tätigkeit fortsetzt.[3]§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG verdrängt als speziellere Regelung die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Nach der neueren Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. Eine Buchwertfortführung ist auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält.

 
Hinweis

Finanzverwaltung hat ihren bisherigen Standpunkt aufgegeben

Die Finanzverwaltung hat ihren bisherigen Standpunkt aufgegeben. Für die Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers als (unechte) Realteilung spielt es keine Rolle, ob der scheidende Mitunternehmer als Sachwertabfindung eine betriebliche Sachgesamtheit (Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) oder Einzelwirtschaftsgüter erhält, die er in sein Betriebsvermögen überführt.[4]

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