Leitsatz

Ein bereits im Darlehensvertrag erklärter Rangrücktritt mindert den Veräußerungsgewinn, auch wenn kein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.

 

Sachverhalt

Strittig war die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG für einen GmbH-Anteil. Bereits bei der Gewährung des Darlehens durch den Gesellschafter an die GmbH war im Vertrag die Nachrangigkeit der Darlehensforderung gegenüber Forderungen gesellschaftsfremder Gläubiger vereinbart und 6 Jahre später schließlich auf das Darlehen verzichtet worden. Als die GmbH-Anteile veräußert wurden, hat der Gesellschafter nicht nur das angeschaffte Nominalkapital bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogen, sondern auch die Darlehenssumme als nachträgliche Anschaffungskosten. Das Finanzamt argumentierte hingegen, dass das Darlehen bei seinem Erlass nicht mehr werthaltig war.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Kläger Recht und vermindert den Veräußerungsgewinn um den hälftigen Darlehensbetrag (Halbeinkünfteverfahren). Zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gehören auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine Finanzierungsmaßnahme eines Gesellschafters kann unabhängig von einer Kriselage bei der GmbH berücksichtigt werden, wenn der Gesellschafter schon zuvor bindend erklärt hat, dass er mit dem Darlehen im Rang zurücktritt. Das Darlehen wird damit zu einem sog. krisenbestimmten Darlehen.

 

Hinweis

Bedeutend an dem Urteil ist vor allem, dass das FG eine Differenzierung nach einem sog. einfachen oder einen qualifizierten Rangrücktritt für steuerliche Zwecke nicht für erforderlich hält. Diese Abgrenzung sei nur zivilrechtlich für eine Überschuldungsbilanz relevant, hingegen nicht für den steuerlichen Anschaffungskostenbegriff für Zwecke des § 17 EStG.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 18.03.2014, 1 K 3127/11

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