Kommentar

Streitig war, ob die Begünstigungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG auch auf die verbilligte Vermietung einer Hauswartswohnung durch ein Wohnungsunternehmen eingreift. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bringt erhebliche Vorteile: Zu dem Preisabschlag von 4% auf den sog. Endpreis kommt die Steuerfreiheit der in der verbilligten Überlassung von Waren oder Dienstleistungen liegenden Vorteile, soweit sie aus einem Dienstverhältnis insgesamt 2.400 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Abweichend von der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 32 Abs. 1 Nr. 2 1990), wonach Nutzungs überlassungen nicht unter § 8 Abs. 3 EStG fallen sollten, weil es sich dabei nicht um „Dienstleistungen” handele, hat nunmehr der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen anzusehen (jetzt: Abschn. 32 Abs. 1 Nr. 2 LStR ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.11.1994, VI R 81/93

Hinweis:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung hat zur Folge, daß die Freibetragsregelung des § 8 Abs. 3 EStG regelmäßig auf alle dem Arbeitnehmer gewährten Sachbezüge des Arbeitgebers anzuwenden ist, soweit die weiteren in § 8 Abs. 3 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere gilt dies für die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen , möblierten Zimmern , Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie die Gewährung von Darlehen . Die Auslegung des § 8 Abs. 3 EStG durch den BFH hält sich im Rahmen des möglichen Wortlauts dieser Bestimmung. Die Auffassung des BFH entspricht auch dem Zweck , der mit der Einführung des § 8 Abs. 3 EStG verfolgt wurde, nämlich alle in Betracht kommenden Sachbezüge möglichst einheitlich zu behandeln und eine Vereinfachung der Steuererhebung bei allen vergleichbaren Sachbezügen herbeizuführen. Außerdem entspricht das vom BFH gefundene Auslegungsergebnis dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung . Denn sachlich einleuchtende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Nutzungsüberlassung einerseits und der übrigen Sachbezüge andererseits sind weder aus den Gesetzesmaterialien noch auch sonst erkennbar.

Daß viele Arbeitnehmer überhaupt nicht in den Genuß der Steuerbegünstigung des § 8 Abs. 3 EStG gelangen können, etwa der große Kreis der öffentlich Bediensteten, beruht auf objektiven Umständen in der Art und Tätigkeit des Arbeitgebers und nicht auf einer Willensentscheidung des Gesetzgebers. Soweit dem Arbeitgeber die Gewährung eines Arbeitnehmerrabatts aus der Natur der Sache heraus nicht möglich ist, mangelt es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Deshalb erscheint auch eine nun vielleicht zu erwartende ausdrückliche gesetzliche Einschränkung auf Dienstleistungen im bürgerlich-rechtlichen Sinn wenig überzeugend . Es beständen verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3). Eine Alternative für den Gesetzgeber wäre es, § 8 Abs. 3 EStG gänzlich zu streichen. Hiergegen dürfte sich jedoch die Wirtschaft (mit Erfolg) zu Wehr setzen.

Sachbezüge

Belegschaftsrabatte

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge