Betreiber von PV-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Einspeisevergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt wurden, in der Regel unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen lagen, wurde der Fehlbetrag über die im Jahr 2000 eingeführte sogenannte EEG-Umlage bis 2022 refinanziert. Die Umlage wurde von den vier deutschen ÜNB[1] berechnet.

Höhe der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage bemisst sich nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) nach der Differenz zwischen den von den Netzbetreibern zu zahlenden Einspeisevergütungen und den an der Börse erzielten Verkaufserlösen. Sie wurde im Laufe der Jahre mehrfach angepasst (siehe Abb. 1) und stieg von ursprünglich 0,19 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde Strom im Jahr 2017. Zum 1.1.2022 wurde sie durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt auf 3,72 ct/kWh gedeckelt und zum 1.7.2022 durch das EEG 2023 komplett abgeschafft.

Grundsätzlich mussten alle Stromverbraucher die EEG-Umlage über einen Anteil an ihren Strombezugskosten bezahlen. Ausnahmeregeln galten nur für stromkostenintensive Unternehmen bestimmter Branchen, bei denen der Anteil der Stromkosten an der Wertschöpfung besonders hoch ist. Sie konnten nach § 64 EEG auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Ermäßigung der EEG-Umlage erhalten, wenn ihr Strombezug 1 GWh pro Jahr überstieg.

Abb. 1: Die Entwicklung der EEG-Umlage 2003 bis 2022, Quelle: Statista (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152973/umfrage/eeg-umlage-entwicklung-der-strompreise-in-deutschland-seit-2000/)

Alternativ zur fixen Einspeisevergütung kann der produzierte Strom vom Anlagenbetreiber direkt an der Strombörse zum Marktwert vermarktet werden. Liegt der Marktwert unter der gesetzlichen zugesicherten EEG-Vergütung, wird er durch die sogenannte Marktprämie ausgeglichen. Sie orientiert sich am monatlich schwankenden Marktwert, der auf www.netztransparenz.de[2] veröffentlicht wird und gleicht dabei immer die Differenz zwischen dem Marktwert und der gesetzlich zugesicherten fixen EEG-Vergütung aus.

Auch die Marktprämie, die im Marktprämienmodell seit dem EEG 2014 vorgesehen ist, finanzierte sich aus der EEG-Umlage. Ihre Höhe wird seit dem EEG 2017 in wettbewerblichen Ausschreibungen bestimmt. Zusammen ergeben die Marktprämie und der Marktwert den sogenannten anzulegenden Wert und sind demnach in Summe genauso hoch wie die EEG-Vergütung. Die Marktprämie erhält man vom Netzbetreiber, sie errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Marktwert, den der Direktvermarkter auszahlt. Bisher bestand für Solaranlagen, die auf, an und in Gebäuden und Lärmschutzwänden errichtet sind, ab 300 kW bis einschließlich 750 kW nur für 80 % der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge ein Anspruch auf Förderung (Marktprämie). Diese Regelung ist mit dem EEG 2023 zum 1.1.2023 ausgelaufen.

 
Hinweis

Weitergabe der Preissenkung an Stromkunden

Grundversorger und andere Energieversorgungsunternehmen müssen die Preissenkung durch die Abschaffung der EEG-Umlage an die Stromkunden weitergeben. Das gilt selbstverständlich auch für die Betreiber von netzgekoppelten PV-Anlagen.

[1] Deutsche ÜNB: 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW.

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