Leitsatz

Ein in Deutschland ansässiger Prokurist einer Schweizer AG, der für die AG gemäß Arbeitsvertrag "3 Arbeitstage pro Monat" arbeiten muss und die Grenze zur Schweiz zur Ausübung seiner Arbeit für die AG monatlich an 1-2 Tagen und damit zumindest an einem Drittel der vereinbarten Arbeitstage überquert hat, ist ein Grenzgänger im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz.

 

Sachverhalt

Hintergrund des Streits ist die sogenannte Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz. Grenzgänger sind Personen, die prinzipiell arbeitstäglich zwischen inländischem Wohnort und ausländischem Arbeitsort pendeln. Für diese Personen gilt das grundsätzlich ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, wobei der Tätigkeitsstaat eine Steuer in Höhe von 4,5 % der Bruttovergütung einbehalten darf, die vom Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Ist der Ansässigkeitsstaat Deutschland, hat der Steuerpflichtige aufgrund des niedrigeren Steuerniveaus in der Schweiz das Interesse, dass die Grenzgängerregelung nicht zur Anwendung gelangt. Die Grenzgängerregelung entfällt, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen aufgrund der Arbeit nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei einem Teilzeitbeschäftigten ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

Der Kläger arbeitet als Prokurist bei einer Schweizer AG. In dem Arbeitsvertrag wurde eine Arbeitszeit von "3 Arbeitstagen pro Monat, je nach Bedarf" vereinbart. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung in Deutschland die Freistellung seines Gehalts unter Progressionsvorbehalt geltend, da er kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die Einkünfte des Klägers sind in Deutschland zu versteuern, da er als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen ist. Nach der BFH-Rechtsprechung liegt für die Zahl der Übernachtungen sowie deren berufliche Veranlassung die Beweislast beim Steuerpflichtigen. Der Kläger konnte jedoch lediglich für eine Geschäftsreise durch Vorlage einer Bestätigung des Geschäftspartners nachweisen, dass die Nichtrückkehr durch sein Beschäftigungsverhältnis zur Schweizer AG veranlasst wurde. Dabei war es für den Steuerpflichtigen nachteilig, dass er ein zweites Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist und er eine exakte Zuordnung seiner Tätigkeiten zu einer der beiden Beschäftigungen nicht vornehmen konnte.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Dokumentation der Tätigkeiten zur Anerkennung der notwendigen Anzahl von Nichtrückkehrtagen. Dies gilt insbesondere bei flexiblen Arbeitszeitregelungen sowie bei Vorliegen von mehreren Beschäftigungsverhältnissen ohne klare Abgrenzung der Geschäftsfelder.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2021, 3 K 2357/19

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