OFD Rheinland, 30.3.2006, S 2295 - 17 - St 2

Nach dem BFH-Urteil vom 17.6.2005 VI R 109/00 (BStBl 2006 II S. 17) gehören Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V für den Verdienstausfall einer selbst beschafften Haushaltshilfe, bei der es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, den Ehepartner oder den Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, nicht zu den vergleichbaren Lohnersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Leistungsempfänger ist nicht die Haushaltshilfe, sondern der Versicherte, bei dem die Zahlung keinen Lohnersatz darstellt, da sie nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs tritt.

Entsprechendes gilt für Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, die gezahlt werden

  • bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, den Ehepartner oder den Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt;
  • bei Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen wegen einer stationären Behandlung nach § 11 Abs. 3 SGB V;
  • für den Verdienstausfall des Lebend-Organ-Spenders;
  • bei Gewährung häuslicher Pflege nach § 198 RVO bzw. Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Schwangerschaft und Mutterschutz, wenn es sich bei der Pflegeperson/der Haushaltshilfe um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, den Ehepartner oder den Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt.

Die Verfügung vom 19.1.2004, S 2295 – 17 – St 223 – K wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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