BMF, 29.6.2016, IV C 3 - S 2220 - a/13/10004 :004

Amtlich vorgeschriebenes Muster der Muster-Produktinformationsblätter Teil I

Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.1.2016, IV C 3 – S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940

1 Anlage (Designmanual)

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben

  • im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge nach § 13 Absatz 1 AltvPIBV[1].

Allgemeines

Das Produktinformationsblatt im Sinne der AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß dem als Anlage beigefügten Designmanual zu erstellen. Geringfügige, druckerbedingte Abweichungen der Abmessungen sind zulässig. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 15 AltZertG ist auf zwei DIN-A4-Seiten zu begrenzen. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AltZertG ist auf eine DIN-A4-Seite pro Zusatzabsicherung zu begrenzen (Rz. 75 des Auslegungsschreibens[2]). Das Muster-Produktinformationsblatt ist farbig darzustellen. Das individuelle Produktinformationsblatt kann in Schwarz-Weiß zur Verfügung gestellt werden.

Die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters zum Produktinformationsblatt wird in Teil II dieses Schreibens zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die im Designmanual verwendeten Texte sind lediglich Mustertexte und dienen ausschließlich als Lesehilfe. Die für die tatsächliche Erstellung des Produktinformationsblatts zu verwendenden Texte sind ausschließlich dem Teil II dieses Schreibens zu entnehmen. Die in Anhang B des Designmanuals angegebenen Zeichenanzahlen sind lediglich Richtwerte, um den zur Verfügung stehenden Platz besser abschätzen zu können.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Anlage

 

Normenkette

AltZertG § 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 534

[1] Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)
[2] Mit „Auslegungsschreiben” im Sinne dieses Schreibens ist immer das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.1.2016 (IV C 3 – S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940), BStBl 2016 I S. 164 gemeint.

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