Die Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] (AmtshilfeRLUmsG) in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG ergänzt. Die Regelungen sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge entsprechend anzuwenden sowie für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge anzuwenden, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.[2] Diese Regelung findet Anwendung für Fahrzeuge, deren Anschaffung bis zum 31.12.2018 erfolgte.

Ausschlaggebend für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung sowohl im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung als auch bei der Ermittlung nach tatsächlichen Nutzung wie im Fall der Fahrtenbuchmethode ist ein pauschaler Wertabschlag in Abhängigkeit von der Batteriekapazität, kombiniert mit einem Höchstbetrag für den Abzug und in Abhängigkeit vom Anschaffungsjahr des Fahrzeugs. Zur Übersicht hat das BMF die folgende Tabelle erstellt.[3]

 
Jahr der Anschaffung/Erstzulassung Minderungsbetrag in Euro/kWh der Batteriekapazität Höchstbetrag in Euro
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500
[1] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802
[2] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I, 2205, Tz. 1 und Tz. 2.
[3] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 7.

4.1.1 Fahrtenbuchmethode

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die tatsächlichen Aufwendungen, die auf die private Nutzung des Elektrofahrzeugs entfallen, als Entnahme anzusetzen, entsprechend den allgemeinen Regelungen. Zunächst ändert sich also bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs nichts.

Die Besonderheit ist dann, dass die Bemessungsgrundlage für die Absetzung und Abnutzung (AfA) um die pauschalen Beträge für das Batteriesystem gemindert wird, wenn das Fahrzeug bis zum 31.12.2018 zugelassen wurde. Diese Minderung ist in Höhe der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, vorzunehmen. Bei Miet- oder Leasingfahrzeugen sind die Miet- oder Leasinggebühren entsprechend nach dem Anteil des Batteriesystems aufzuteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des privaten Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode (Zulassung bis 31.12.2018)

Ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 20 kWh wurde von dem Unternehmer U seit Januar 2012 geleast. Der Bruttolistenpreis hierfür betrug 45.000 EUR. Es wurden monatliche Leasingraten von 500 EUR gezahlt. Gemäß ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch beträgt die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs 80 %, Privatfahrten entsprechend 20 %. Darüber hinaus fallen weitere Aufwendungen für Versicherung mit 1.000 EUR und Strom mit 900 EUR im Jahr an.

Ermittlung des privaten Nutzungsanteils:

Die Leasingraten sind aufzuteilen in Relation zwischen Listenpreis und den um den pauschalen Abschlag geminderten Listenpreis:

 
Listenpreis 45.000 EUR
./. Minderungsbetrag pro Euro/kWh der Batteriekapazität 20 kWh x 500 EUR 10.000 EUR
(entspricht auch gleichzeitig Höchstbetrag für den Abzug)  
= Geminderter Listenpreis 35.000 EUR

Dies entspricht einer Minderung von 22,2 %.

Dieser Prozentsatz der Minderung ist auf die jährlichen Leasingraten von 500 EUR mtl. × 12 Monate = 6.000 EUR anzuwenden, also 22,2 % von 6.000 EUR = 1.332 EUR.

Im Rahmen der Gesamtkosten sind die Leasingaufwendungen i. H. v. 4.668 EUR zu berücksichtigen. Die weiteren Kosten sind ungemindert in die Gesamtkostenberechnung einzubeziehen, die Gesamtkosten betragen demnach:

Der private Nutzungswert entsprechend der Fahrtenbuchmethode ermittelt sich aus dem Anteil der privaten Fahrten von 20 %, also 6.568 x 20 %, also 1.313, 60 EUR.

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 15ff.,

4.1.2 1 %-Regelung

Im Rahmen der Anwendung der 1 %- Regelung werden die Kosten des Batteriesystems durch einen Abschlag auf den Bruttolistenpreis berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung nach der 1 %-Regelung

Das Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh wurde im Jahr 2015 angeschafft und erstmals zugelassen, der Bruttolistenpreis betrug insgesamt 55.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wurde dem Betriebsvermögen zugeordnet. Der Unternehmer U nutzte das Fahrzeug an 230 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte (einfache Entfernung: 20 km).

Ermittlung des privaten Nutzungsanteils:

Grundlage für den monatlichen Pauschalbetrag im Rahmen der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs i. H. v. 55.000 EUR. Dieser Betrag ist um die Kosten des Batteriesystems gemäß der Tabelle in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu kürzen:

 
Bruttolistenpreis 55.000 EUR
./. Kosten des Batteriesystems (Minderung um 400 EUR pro kWh): 6.400 EUR
= Bruttolistenpreis nach Abzug (Basis für 1 %-Regelung): 48.600 EUR
Monatlicher steuerpflichtiger Betra...

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