Nach der 1 %-Regelung wird die Privatnutzung monatlich i. H. v. 1 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs ermittelt.

Die 1 % Regelung ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachweislich mehr als 50 % beträgt. Die Regelung ist auch für gemietete oder geleaste Fahrzeuge anwendbar, da die zivil- oder steuerrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs für die Anwendung der 1 %-Regelung unerheblich ist.

Die Finanzverwaltung schreibt hinsichtlich des Nachweises vor, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen ist (siehe hierzu auch Tz. 2.4).

 
Hinweis

Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung

Der BFH hat mittlerweile entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.[1]. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben.[2]

Zur Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt (sog. Kostendeckelung,) ist derzeit allerdings in einer anderen Rechtssache noch eine Verfassungsbeschwerde angängig (BVerfG: Az. 2 BvR 2129/18).

Alle Aufwendungen für das Fahrzeug, die vom Steuerpflichtigen getragen wurden, z. B. Miete, laufende Unterhaltskosten wie Benzin, Kfz-Steuer und -versicherung etc., können als Betriebsausgaben ergebnismindernd angesetzt werden.

Sofern der Steuerpflichtige das betrieblich genutzte Fahrzeug allerdings einem Angehörigen, z. B. Ehegatten, zur unentgeltlichen Nutzung überlässt, kann der Steuerpflichtige dafür nur die Aufwendungen ergebnismindernd berücksichtigten, die er selbst (und nicht etwa der Ehepartner) getragen hat. Ebenso wenig können von Dritten übernommene Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgaben angesetzt werden.[3] Darüber hinaus wurde vom BFH entschieden, dass bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, die Nutzung durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %-Regelung abgegolten ist. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist hierbei dann nicht anzusetzen.[4]

 
Hinweis

Dienstwagenüberlassung an Ehegatten im Rahmen eines Minijobs

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses ist nach Ansicht des BFH i. d. R. fremdunüblich. Hintergrund hierzu ist die Überlegung, dass ein Arbeitgeber einem fremden Dritten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keine umfangreiche Privatnutzung eines Firmenwagens gewähren würde, auch wegen der unkalkulierbaren Kosten (insbesondere hinsichtlich der Kraftstoffaufwendungen für die Privatfahrten). Nach Ansicht des BFH stellen der Lohnaufwand und die hierauf beruhenden Abgaben daher keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar[5].

Ob die Kosten für den Dienstwagen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, beurteilt sich auch in diesen Fällen nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung.

Liegen die Voraussetzungen für notwendiges Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %) bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zu mindestens 10 %) vor, sind die gesamten auf das Fahrzeug entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Höhe der dem Unternehmerehegatten steuerlich zuzurechnenden Privatnutzung hängt in diesen Fällen maßgeblich davon ab, ob der betriebliche Nutzungsanteil im jeweiligen Streitjahr mehr als 50 % der Gesamtnutzung entsprach. Bejahendenfalls wäre, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, die Privatnutzung nach Maßgabe der 1 %-Regelung, andernfalls mit den im Schätzungswege zu ermittelnden Selbstkosten zu bewerten.[6]

Sollte eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen aufgrund eines lediglich geringfügigen betrieblichen Nutzungsanteils (betriebliche Nutzung kleiner 10 %) ausgeschlossen sein, entfällt sowohl ein Abzug der PKW-Aufwendungen als Betriebsausgaben als auch ein Ansatz der aus der Privatnutzung resultierenden fiktiven Betriebseinnahmen. Allerdings wären zumindest diejenigen – ggf. im Schätzungswege zu ermittelnden – Aufwendungen, die auf die nachweisbare betrieblich veranlasste Nutzung des sodann dem Privatvermögen zuzurechnenden Pkw entfielen, im Wege der sog. Aufwandseinlage als Betriebsausgaben anzuerkennen.[7]

[2] Allgemeinverfügung v. 13.12.2012, BStBl 2013 I S. 1606.
[5] BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44–45/17, BStBl II 2019 S. 203, Rz. 17

zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten des der Ehefrau überlassenen PKW siehe BFH, Beschluss v. 4.12.2019, V R 31/18.

[6] BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44–45/17, BStBl II 2019 S. 203, Rz. 36 und 37
[7] BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44–45/17, BStBl II 2019 S. 203, Rz. 38

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