BMF, 26.11.1998, IV C 3 - S 2255 - 35/98

Es ist gefragt worden, wie Überschußbeteiligungen bei fälligen privaten Rentenversicherungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

Entsprechend der bisherigen langjährigen Übung ist die gesamte Rente aus der privaten Rentenversicherung (einschließlich des Überschußanteils) auch weiterhin mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zur ESt heranzuziehen. Eine Aufteilung in garantierte Rente und Überschußanteil ist nicht vorzunehmen. Dem steht nicht entgegen, daß der Überschußanteil je nach Ertragslage des Versicherers und Lebenserwartung der Versicherten schwanken kann.

Eine volle Erfassung des Überschußanteils – etwa als wiederkehrender Bezug i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG – bei gleichzeitiger Erfassung der garantierten Rente mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG würde bezogen auf die Gesamtleistung zu einer Überbesteuerung führen. Die garantierte Rente, die aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen auf der Basis eines Zinssatzes von derzeit lediglich 4 % berechnet ist, wird mit einem Ertragsanteilssatz herangezogen, der auf der Basis eines Zinssatzes von 5,5 % berechnet ist. Bei einer vollen Heranziehung des Überschußanteils unterläge deshalb insgesamt auch ein Teil der Kapitalrückzahlung der Besteuerung. Mit der Anwendung eines durchschnittlichen Zinssatzes von 5,5 % bei der Ermittlung des Ertragsanteils wird der Ertrag der Rente typisierend erfaßt, unabhängig vom tatsächlichen Ertrag im Einzelfall.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1508

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