In den Zeilen 18 bis 26 sind Angaben zu inländischen oder ausländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Allerdings sind hier grundsätzlich nicht die Erträge aus inländischen oder ausländischen Investmentfonds ab 2018 zu erfassen. Die Angaben zu Investmentfonds, deren Erträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind auf der Anlage KAP-INV einzutragen. In der Zwischenüberschrift zur Zeile 18 der Anlage KAP wird darauf gesondert hingewiesen, vgl. Abb. unten.

Beraterhinweis Ausnahmsweise sind Investmenterträge, die noch unter der Rechtslage bis einschl. VZ 2017 entstanden sind, in den Zeilen 18 oder 19 zu erfassen. Grundsätzlich findet die Rechtslage nach dem ehemaligen InvStG 2004 auch auf Unterschiedsbeträge i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 13 Abs. 4 InvStG 2004 Anwendung, die vor dem 1.1.2018 endende Geschäftsjahre eines Investmentfonds betreffen, die aber erst nach dem 31.12.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Diese nach altem Recht ermittelten Unterschiedsbeträge gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 8 und § 13 Abs. 4b Satz 1 InvStG 2004 in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Unterschiedsbeträge unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Daher ist der Anleger verpflichtet, die Unterschiedsbeträge i.R.d. Veranlagungsverfahrens zu erklären, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge min. 500 EUR betragen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 10 und § 13 Abs. 4b Satz 3 InvStG 2004). Auf das BMF-Schreiben v. 19.12.2019 wird ergänzend hingewiesen (BMF v. 19.12.2019 – IV C 1 - S 1980 1/19/10008:004, BStBl. I 2020, 85 = ErbStB 2020, 76 [Günther]).

Die Angaben in den Zeilen 20 bis 25 dienen der zutreffenden Ermittlung der Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 EStG.

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