In Zeilen 14 bis 24 sind Angaben zu Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug durch ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut unterlegen haben (s. Abb. S. 158 unten). In Zeile 14 werden (fast) die gesamten Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug eingetragen, ohne solche aus der Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG; Zeilen 22 bis 24) oder Erträge aus einer Familienstiftung (Zeilen 47 ff. der Anlage KAP).

Anders als die Zeile 6 kann die Angabe zur Zeile 14 auch negativ werden, wenn Verluste vorliegen. Die Angaben in den Zeilen 15 und 18 bis 21 dienen der Ermittlung der Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 EStG und sind – mit Ausnahme der Verluste zur Zeile 21 – bereits im Betrag zur Zeile 14 enthalten. Die Angaben zu den Aktienveräußerungsgewinnen (Zeile 15) und den Gewinnen aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (Zeile 17) sind ebenfalls in Zeile 14 enthalten.

Auszug aus der Anlage KAP-BET 2020

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