a) Grundsätze

In den Zeilen 25 bis 29 (s. Abb. unten) sind die Kapitalerträge gesondert anzugeben, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Zu beachten bleibt, dass in Fällen der Zwischenschaltung vermögensverwaltender Gesellschaften der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um den Sparer-Pauschbetrag vermindert werden darf, auch wenn es sich um (fiktive) Kapitalerträge handelt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Zeile 25). Darüber hinaus ist der Abzug des Sparer-Pauschbetrags auch in den Fällen der hälftigen Besteuerung von Erträgen aus Versicherungen mit Sparanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gem. § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG (Zeile 28) nicht ausgeschlossen. Für diese beiden Fälle kann daher mithilfe der Angaben in der Anlage KAP (Zeilen 16, 17) ein entspr. Antrag gestellt werden.

Auszug aus der Anlage KAP-BET 2020

b) Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG (Zeile 27)

In den Zeilen 26 und 27 sind Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art sowie aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen zu erfassen. Zeile 26 erfasst die laufenden Einkünfte, Zeile 27 die Veräußerungsgewinne und -verluste. Ab 2020 wird über Zeile 27 auch die Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen als Verlust erfasst. Die betragsmäßige Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG greift nicht, denn die Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG ist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

c) Unternehmerische Beteiligung

Soll in den Fällen einer unternehmerischen Beteiligung die Besteuerung der Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfolgen, ist ein entspr. Antrag mithilfe der Anlage KAP (Zeilen 31, 32) zu stellen. Sollten die Kapitalerträge in den gesondert festgestellten Kapitalerträgen enthalten sein, sind die Beträge insoweit personell zu korrigieren. Dies sollte ggü. dem FA kenntlich gemacht werden.

d) Investmenterträge

Investmenterträge sind nach Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens gem. § 20 InvStG zu erfassen.

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