Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 11 werden gesondert erfasst und sind insoweit nicht in Zeile 6 enthalten. Die Angaben dienen der Umsetzung des beschränkten Verlustausgleichs gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Demnach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Beraterhinweis Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Verlustverrechnung für Aktienveräußerungen: Der BFH hat durch Beschluss v. 17.11.2020 (BFH v. 17.11.2020 – VIII R 11/18, BStBl. II 2021, 562 = EStB 2021, 282 [Weiss]) eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, "ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen". Das Verfahren beim BVerfG ist unter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängig. Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Teil I des Beitrags (Anemüller, ErbStB 2022, 81 [91] unter II. 7. d)) verwiesen. Verlustbescheinigung: Die Vorlage einer Verlustbescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist i.R.d. Einkommensteuererklärung i.d.R. entbehrlich, denn etwaige Verlustbescheinigungen sind mit der Feststellungserklärung vorzulegen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Deklaration entspr. Verluste mithilfe der Anlage KAP-BET geprüft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge