Die Angaben zur ermäßigten Besteuerung wurden neu in die Anlage KAP eingefügt. Die Angaben zur Zeile 35 umfassen Kapitalerträge, auf die die ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG Anwendung findet und in denen grundsätzlich die Besteuerung mit dem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) erfolgt. Nicht von Bedeutung ist, ob die Kapitalerträge dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Erst i.R.d. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wirkt sich die ermäßigte Besteuerung aus. Die Angaben in Zeile 36 dienen der ermäßigten Besteuerung nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG für Kapitalerträge, die grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer (d.h. ohne Fälle des § 32d Abs. 1 EStG lt. Zeile 35) unterliegen. Auch hier ist ohne Bedeutung, ob die Kapitalerträge dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Für beide Zeilen ist zu beachten, dass in einschlägigen Fällen auch Erträge, die über die Anlage KAP-BET erfasst werden, hier einzutragen sind, vgl. Abb. unten.

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