Überblick

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH zu den Preisnachlässen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kann sich bei einem eingeschalteten Unternehmer nur noch ergeben, wenn die Preiserstattung in einer Leistungskette (auch unter Auslassung einzelner Glieder dieser Leistungskette) erfolgt. Keine Minderung der Bemessungsgrundlage ergibt sich, wenn ein eingeschalteter Unternehmer aus seiner verdienten Provision einem vermittelten Kunden eine Erstattung zukommen lässt.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Schon 1996 hatte der EuGH[1] festgestellt, dass bei der Ausgabe von Warennachlassgutscheinen die Bemessungsgrundlage des Herstellers für die Lieferung an den Großhändler sich um diesen Nachlass mindert, selbst wenn die Gutscheine nicht in der Leistungskette durchgereicht werden. Erst nach wiederholter Entscheidung durch den EuGH[2] wurde mit Wirkung zum 16.12.2004 die Regelung des § 17 UStG dieser Rechtsprechung angepasst. Gleichzeitig wurde geregelt, dass der Endkunde seinen Vorsteuerabzug anpassen muss, wenn er ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Ein ausgegebener Warengutschein oder eine Preiserstattung mindert danach im Ergebnis die Bemessungsgrundlage beim Hersteller und beeinflusst den eventuellen Vorsteuerabzug des Endkunden.

Praxis-Beispiel

Hersteller H berechnet dem Zwischenhändler Z für die Lieferung von Fotoapparaten 500 EUR/Stück zzgl. USt (595 EUR). Z berechnet seinem Kunden 1.000 EUR/Stück zzgl. USt (1.190 EUR). Aufgrund einer Werbeaktion erstattet H dem Endkunden bei Vorlage einer Rechnungskopie unmittelbar 238 EUR.

Die Bemessungsgrundlage von H mindert sich[3] auf (500 EUR ./. 200 EUR =) 300 EUR. Der Zwischenhändler hat weiterhin einen Vorsteuerabzug aus dem von ihm aufgewandten Betrag von 95 EUR.[4] Wenn es sich bei dem Kunden um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handeln sollte, kann er – obwohl ihm eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt von 190 EUR des Z vorliegen wird – nur (190 EUR ./. 38 EUR =) 152 EUR als Vorsteuer abziehen.

Nachfolgend hatte der BFH[5] dies als ein Grundprinzip des Steuerrechts bezeichnet, wenn der leistende Unternehmer im Zusammenhang mit der von ihm ausgeführten Leistung einem Anderen eine Rückvergütung gewährt. In diesen Fällen sollte es immer zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen. Aus diesem Grunde wurde auch die Rückvergütung, die ein Vermittler an eine Vertragspartei aus seiner Vermittlungsgebühr (z. B. bei der Vermittlung von Reiseverträgen durch ein Reisebüro oder bei Handyverträgen) als eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung angesehen.

Der EuGH[6] hatte dies aber anders gesehen und festgestellt, dass eine Entgeltsminderung nur dann vorliegen kann, wenn es sich um eine Leistungskette handelt und eine Rückvergütung/Minderung innerhalb dieser Leistungskette (aber auch unter Auslassung einzelner Glieder der Kette) vorgenommen wird. Der BFH[7] hat mittlerweile seine Rechtsprechung anpassen müssen.

Praxis-Beispiel

Vermittler V vermittelt gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen T den Abschluss eines Handyvertrags. V erhält für die Vermittlung von T eine Vermittlungsprovision von 300 EUR zzgl. USt (insgesamt 357 EUR). V erstattet dem Kunden aus der verdienten Provision 119 EUR.

Während nach der früheren Auffassung des BFH die Erstattung der 119 EUR an den Kunden zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage des V führte (er schuldete dann nur noch 38 EUR USt), ist die Erstattung jetzt nicht mehr als Minderung der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung anzusehen; V schuldet aus der von ihm ausgeführten Vermittlungsleistung 57 EUR. Entsprechend kann auch die Erstattung beim Kunden (soweit er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist) nicht mehr zu einer Kürzung seines Vorsteuerabzugs führen.

Der BFH[8] hatte darüber hinaus – infolge der Rechtsprechung des EuGH zu den Preisminderungen – zu Preisnachlässen, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, festgestellt, dass diese nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen mindern, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt. Dementsprechend führt dies auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden.[9]

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert insbesondere Abschn. 17.2 Abs. 10 UStAE.

Die Finanzverwaltung hat jetzt auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH reagiert und wendet diese Grundsätze in allen offenen Fällen an. Es bleibt aber dabei, dass die Erstattung innerhalb einer Lieferkette auch bei Überspringen einzelner Glieder zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei dem erstattenden Unternehmer und ggf. zu einer Minderung des Vorsteuerabzugs bei dem Begünstigten führt.

Wichtig

Die Rechnung des liefernden Unternehmers an den Zwischenhändler weist wegen der Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Erstattung an den Endkunden eine zu hohe Steuer aus. Die Rechnung is...

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