BMF, 28.7.2003, IV A 6 - S 2242 - 4/03

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf mein Schreiben vom 13.6.2003 und teile im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung einer Praxisveräußerung unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit in geringem Umfang Folgendes mit:

Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (BFH vom 7.11.1991, BStBl 1992 II S. 457 und vom 29.10.1992, BStBl 1993 II S. 182).

Zwar führt der BFH in seinem Beschluss vom 6.8.2001 aus, dass die Entwicklung der zurückbehaltenen Beziehungen nach der Veräußerung unerheblich sei. Dies kann sich jedoch nur auf die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate/Patienten beziehen. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten innerhalb der „gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze – in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4

EStG § 18 Abs. 3

EStG § 34

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