Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt, verwirklicht i.H.d. Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des BFH, Urteil vom 24.6.2003, IX R 2/02, BStBl 2003 II, 752).

2. Das Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach § 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem Basiswert die Option beruht.

3. Stellt der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

4. Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.

 

Normenkette

Art. 3 Abs. 1 GG , § 22 Nr. 3 EStG a.F. , § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. , § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

 

Sachverhalt

Der Kläger tätigte im Streitjahr wie auch im Jahr 1995 Optionsgeschäfte u.a. an der Deutschen Terminbörse (DTB) und zahlte dafür Optionsprämien. Überdies verpflichtete er sich als Verkäufer von Kauf- und Verkaufsoptionen sowie Stillhalter im Rahmen von sog. short-Positionen. Hierfür erhielt er Optionsprämien. Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb oder Einräumung der Optionen schloss er in den long-Positionen und in einigen short-Positionen sog. Glattstellungsgeschäfte ab. Dabei erhielt bzw. zahlte er für die glattgestellten Optionen Optionsprämien.

Das FA sah die Differenz aus den long-Positionen als Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. und die Differenz aus den short-Positionen als Einnahmen aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG an. Das FG verneinte dagegen die Steuerbarkeit und unterwarf lediglich die Einnahmen aus den glattgestellten zuvor eingeräumten Optionen (short-Positionen) als Leistung des Stillhalters der Besteuerung (§ 22 Nr. 3 EStG), ohne die in den Gegengeschäften gezahlten Prämien als Werbungskosten abzuziehen. Dagegen richten sich die Revision des FA sowie die Anschlussrevision der Kläger.

 

Entscheidung

Der BFH hat das angefochtene Urteil auf die Revision des FA aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Gewinn aus der Veräußerung der long-Positionen nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zu unterwerfen sei; auch die Einkünfte aus den Optionen auf den DAX seien entsprechend der zutreffenden Berechnung des FA steuerbar und steuerpflichtig. Die Anschlussrevision der Kläger sei teils unzulässig, teils – hinsichtlich der von den Klägern vertretenen Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen – aus den dargestellten Gründen unbegründet.

 

Hinweis

1. Die Glattstellung von erworbenen Optionsrechten ist ein Veräußerungsgeschäft, das als Spekulationsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerbar ist, (BFH, Urteil vom 24.6.2003, IX R 2/02, BFH-PR 2003, 410). Der Erwerber einer Option erlangt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zu einem vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Basiswerte (z.B. Wertpapiere) zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (so BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 17/02, BFH-PR 2003, 220). Dafür hat er bei Abschluss des Optionsgeschäfts die Optionsprämie zu zahlen (vgl. zum Erwerbstatbestand BFH, Urteil vom 24.7.1996, X R 139/93, in BFH/NV 1997, 105). Dies gilt auch für Devisenoptionen, auch wenn sich dabei die Verpflichtung aus der Option in einen Barausgleich verwandelt.

Der Steuerbarkeit entsprechender Gewinne in den Streitjahren bis 1993 steht nach Auffassung des BFH nicht die nur für die Jahre 1997 und 1998 festgestellte Verfassungswidrigkeit der Spekulationsgewinnbesteuerung entgegen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, DB 2004, 628), selbst wenn auch in vorangegangenen Jahren das für die Verfassungswidrigkeit entscheidende Vollzugsdefizit vorgelegen hat. Grund dafür ist die ersichtlich fehlende Erkenntnis über dieses Vollzugshindernis in diesem früheren Zeitraum (ebenso BVerfG, Urteil vom 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II, 654 zur entsprechenden Problematik der Zinsbesteuerung).

2. Prämien aus der Einräumung von Optionen auf den DAX-Index als Stillhalter sind als Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen) zu erfassen (vgl. BFH, Urteil vom 28.11.1990, X R 197/8...

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