Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des FG des Saarlandes ging es um die Bestimmung des Leistungsorts bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bzw. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrzeugen an Personal des Unternehmers zur privaten Nutzung.

Das FG des Saarlandes fragte den EuGH:

"Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit "Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige" auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteile wählt?"

Die Klägerin ist eine AG luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Die umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland erfolgte aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zwei in ihrem Unternehmen in Luxemburg tätigen Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, jeweils ein zu ihrem Unternehmensvermögen gehörendes Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten überließ. Von einem der beiden Mitarbeiter behielt sie in den Streitjahren eine Beteiligung an den Kosten des ihm überlassenen Dienstwagens vom Gehalt ein. Die Klägerin erklärte ab dem Jahr 2013 die sonstigen Leistungen in ihren Umsatzsteuererklärungen. In Luxemburg ist die Klägerin im sog. "vereinfachten Besteuerungsverfahren" registriert, in dem keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Im Gegenzug fand durch das vereinfachte Besteuerungsverfahren in Luxemburg auch keine Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an die Arbeitnehmer statt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Überlassung der Dienstwagen nicht gegen Entgelt erfolgte, da weder eine Zahlung von Seiten des Personals geleistet werde, noch eine Vereinbarung zwischen den Parteien bestehe, wonach der Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist. Bei einer Beteiligung an den Kosten durch Lohneinbehalt ging die Klägerin von einer nur teilweisen entgeltlichen Leistung aus. Die Umsatzsteuer sei dann nur auf ein Teilentgelt zu entrichten.

Letztlich vertrat die Klägerin die Auffassung, dass nicht von einer Vermietungsleistung ausgegangen werden könne, da nach der EuGH-Rechtsbesprechung die Zurverfügungstellung von unternehmerischem Vermögen für private Zwecke, ohne dass vom Begünstigten ein zu entrichtender Mietzins verlangt werde, nicht als steuerbefreite Vermietung, sondern als unentgeltliche Wertabgabe nach Art. 26 Absatz 1 Buchst. a MwStSystRL beurteilt werde.

Auch wies die Klägerin auf eine Doppelbesteuerung hin: die luxemburgische Finanzverwaltung beurteile die Firmenwagenüberlassung an das Personal als unentgeltliche Wertabgabe und besteuere diese grundsätzlich.

Entgegen der bisherigen deutschen Verwaltungsauffassung geht die Steuerverwaltung Luxemburgs in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht von einem entgeltlichen Leistungsaustausch aus, dessen Ort sich nach Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL im Inland bestimmt. Luxemburg nimmt wegen der Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe für sich selbst das Besteuerungsrecht in Anspruch, sodass es in den betreffenden Fällen bei Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Die deutsche Finanzverwaltung qualifiziert bisher die Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch einen Unternehmer an sein Personal zur privaten Nutzung regelmäßig als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels und sieht in der anteiligen Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter für die Privatnutzung erbringt, ein Entgelt.[1] Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass es sich bei der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke um einen sog. geldwerten Vorteil handelt, der bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn (und damit als Teil seiner Vergütung für erbrachte Arbeit) grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegt.[2]

Das FG des Saarlandes setzte sich in seinem Vorabentscheidungsersuchen mit der deutschen Verwaltungsauffassung auseinander und meinte, dass der Ort der Leistungen nach Art. 56 MwStSystRL und dem korrespondierenden § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG nur dann in Deutschland liegen könne, wenn es sich um eine entgeltliche Vermietungsleistung handelt. Die Frage der entgeltlichen Vermietungsleistung war für das FG zweifelhaft, da von dem Personal kein Entgelt für die Überlassung des Pkw gezahlt worden sei. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH bezweifelte das FG das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung. Die ertragsteuerliche Einordnung der Fahrzeugüberlassung als sog. geldwerter Vorteil führe nach den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung nicht zwangsläufig zum Vorlieg...

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