A ist bisher nicht unternehmerisch tätig geworden, da er als Angestellter eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.[1] Mit der Erzeugung von Strom durch seine Photovoltaikanlage wird A als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG tätig, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht Strom produziert und verkauft. Dies gilt unabhängig davon, wann die Anlage ans Netz geht.

Nach den Regelungen des EEG für die ab dem 1.4.2012 ans Netz angeschlossenen Anlagen wird nur noch der tatsächlich eingespeiste Strom vergütet. Deshalb verwendet A die Anlage nicht in vollem Umfang für seine unternehmerischen Zwecke. Er kann die Anlage deshalb dem Unternehmen ganz, teilweise oder gar nicht zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Abhängig von der Ausübung des Zuordnungswahlrechts ergeben sich für A die folgenden umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen:

  • Ordnet A die Anlage dem Unternehmen in vollem Umfang zu, kann er die Vorsteuer in vollem Umfang abziehen, muss aber die privat genutzte Strommenge als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen.
  • Ordnet A die Anlage dem Unternehmen nur zum Teil zu (soweit eine unternehmerische Verwendung geplant ist), kann er insoweit den Vorsteuerabzug vornehmen, wie er die Anlage unternehmerisch verwendet. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleibt. Erhöht sich der Umfang der unternehmerischen Nutzung, kann keine Vor­steuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen werden. Bei einer Verringerung der unternehmerischen Nutzung muss eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterworfen werden.
  • Ordnet A die Anlage dem Unternehmen nicht zu, ergibt sich für ihn kein Vorsteuerabzug, die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleibt.
 
Praxis-Tipp

Unternehmerische Mindestnutzung

Die Zuordnung der Anlage zum Unternehmen setzt voraus, dass die Anlage mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden soll.[2]

Da A einen möglichst hohen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, ist davon auszugehen, dass die Anlage dem Unternehmen in vollem Umfang zugeordnet worden ist. Damit kann A die Vorsteuer aus den Herstellungskosten in vollem Umfang abziehen.[3]

Die Lieferung des eingespeisten Stroms an den Netzbetreiber ist eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, die nach § 3g Abs. 1 UStG dort ausgeführt ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Lieferungen sind im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.

Allerdings unterliegt nur die tatsächlich eingespeiste Menge an Strom der USt. A muss die ihm vom Netzbetreiber insgesamt ausgezahlten Beträge der USt unterwerfen. Da A 15.000 kWh in das Netz einspeist, ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von (15.000 kWh * 0,0793 EUR/kWh =) 1.189 EUR, sodass eine USt von (1.189 EUR * 19 % =) 225,91 EUR entsteht. Steuerschuldner aus der Lieferung des Stroms an den Energieversorger ist A.[4]

Die privat verbrauchte Menge an Strom von 5.000 kWh (= 25 % der gesamten erzeugten Menge) muss als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der Besteuerung unterworfen werden. Der Ort der Wertabgabe ist analog § 3g Abs. 2 UStG am Verbrauchsort. Die Wertabgabe ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt keiner Steuerbefreiung.

 
Wichtig

Stromlieferung durch Hauseigentümer keine Nebenleistung zur Vermietung

Wird eine Photovoltaikanlage auf einem Mietwohnhaus betrieben und liefert der Eigentümer des Hauses den in seiner Photovoltaikanlage erzeugten Strom an seine Mieter, stellt dies eine eigenständige, von der Vermietungsleistung unabhängige, Leistung dar. Es handelt sich insoweit nicht um eine steuerfreie Nebenleistung zur Vermietungsleistung.[5]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelung

Wenn die Menge des dezentral verbrauchten Stroms nicht ermittelt werden kann (z. B. wenn kein Zähler die insgesamt erzeugte Menge angibt), kann aus Vereinfachungsgründen die Menge des insgesamt erzeugten Stroms unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstundenzahl pro Kilowatt installierter Leistung) ermittelt werden. Die Menge des eingespeisten Stroms wird sich immer aus der Abrechnung des Netzbetreibers ergeben.

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ermittelt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vorrangig aus dem Einkaufspreis eines vergleichbaren Gegenstands.[6] Damit sind nicht die Selbstkosten zu ermitteln, sondern es ist der Einkaufspreis des regionalen Grundversorgers festzustellen.

 
Praxis-Tipp

Strombezug von anderem Anbieter

Bezieht A Strom von einem anderen Anbieter, sind dessen Stromlieferungskonditionen als Wiederbeschaffungskosten für die Besteuerung des dezentral verbrauchten Stroms zugrunde zu legen.

Bei einem Verbrauch von 5.000 kWh ergibt sich für A folgende Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in 2022:

 
verbrauchte Strommenge 5.000 kWh * 0,30 EUR/kWh 1.500,00 EUR
Grundgebühr 6 EUR/Monat      72,00 EUR
Zwischensumme     1.572,00 EUR
USt 19 %[7]     298,68 EUR

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