Kommentar

Aufgrund einer geänderten Verwaltungsauffassung werden ab dem 1.1.2016 auch Arbeiten an Photovoltaikanlagen als steuerabzugspflichtige Bauleistungen erfasst. Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung können Unternehmer aus der Photovoltaik-Branche ihren Kunden allerdings einen Steuereinbehalt ersparen.

Um die illegale Beschäftigung in der Baubranche einzudämmen, hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2001 eine sog. Bauabzugsteuer eingeführt, die nicht mit dem umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG verwechselt werden darf. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Bausumme einbehalten und an das Finanzamt abführen (für Rechnung des Leistungserbringers). Der Steuerabzug kann aber unterbleiben, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorlegt oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr eine Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000 EUR nicht übersteigt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG).

Die vom Leistungsempfänger "abgezweigte" Bauabzugsteuer wird später (unter anderem) auf die Lohnsteuer, die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer des leistenden Unternehmers angerechnet.

Begriff der Bauleistungen

Nach dem Einkommensteuergesetz werden von der Abzugssteuer alle Leistungen erfasst, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach Auffassung der BMF muss der Begriff des Bauwerks weit ausgelegt werden.[1]

Einbeziehung von Photovoltaikanlagen

Bislang vertrat die Finanzverwaltung den Standpunkt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage keine Bauleistung im gesetzlichen Sinne ist, sodass entsprechende Leistungen nicht der Bauabzugsteuer unterlagen.[2] Entsprechende Anlagen wurden als Betriebsvorrichtungen angesehen, die nicht den Begriff des Bauwerks erfüllten.

Nun folgt die Kehrtwende: Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist mit Verfügung vom 16.9.2015 darauf hin, dass die Finanzverwaltung künftig auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen als Bauleistung einstuft. Nach einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt:

  • Ob und inwieweit eine von der Bauabzugsteuer erfasste Bauleistung vorliegt, richtet sich nicht mehr danach, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist.
  • Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt eine Bauleistung dar.
  • Das Aufstellen einer Freilandphotovoltaikanlage kann ebenfalls den Begriff der Bauleistung erfüllen.

Übergangsregelung

Das BayLfSt weist darauf hin, dass die geänderte Verwaltungsauffassung in allen offenen Fällen beachtet werden muss. Es gilt allerdings eine Übergangsregelung, nach der Leistungsempfänger bis zum 31.12.2015 noch keine Bauabzugsteuer einbehalten und keine Freistellungsbescheinigung vom leistenden Unternehmer anfordern müssen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung – somit der Zeitpunkt, zu dem die Gegenleistung beim Leistungsempfänger abfließt.

Fazit

Wird eine Photovoltaikanlage erst nach dem 31.12.2015 bezahlt, muss der Leistungsempfänger die Regelungen zur Bauabzugsteuer beachten – selbst wenn die Anlage bereits in 2015 bestellt bzw. geliefert worden ist. Unternehmen, die Photovoltaikanlagen errichten, können ihren Kunden den Steuerabzug ersparen, indem sie sich bei ihrem Finanzamt um eine aktuelle Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG bemühen. Eine solche Bescheinigung stellen die Ämter aus, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und der Unternehmer einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellt hat. Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist der Kunde nicht zum Steuereinbehalt verpflichtet, was auch im Interesse des leistenden Unternehmers liegen dürfte. In der Regel genügt es, wenn der Leistungsempfänger eine Kopie der Freistellungsbescheinigung zu seinen Unterlagen nimmt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St32

[2] Vgl. BayLfSt, Verfügung v. 30.7.2014, S 2240. 1. 1-4 St 32.

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