OFD Hannover, 23.11.1998, S 2113 - 23 - StO 211/S 2113 - 8 - StH 211

Bezug: FinMin Niedersachsen vom 7.2.1990, S 2113 - 3 - 35 2 (entspricht BMF 7.2.1990, IV B 1 - S 2121 - 5/90, BStBl 1990 I S. 109)

„Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, erhalten in Fällen wegen der Kosten, die dadurch typischerweise entstehen, finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinne). Diese Leistungen werden entweder in einem einheitlichen Betrag gezahlt oder sie setzten sich zusammen aus einem Betrag, der unmittelbar der Sicherung des Lebensbedarfs des Kindes dient (Pflegegeld im engeren Sinne) und aus einem Erziehungsbeitrag (Erziehungsgeld).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, daß sowohl das Pflegekind im engeren Sinne als auch das Erziehungsgeld steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG darstellen. Dies gilt auch bei Tages- oder Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei eine Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, daß die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Die Erlasse FinMin Niedersachsen vom 16.11.1982, S 2133 - 3 - 31 1 (entspricht BMF 16.11.1982, IV B 4 - S 2121 - 85/82, BStBl 1984 I S. 133) und 16.12.1986, S 2133 - 3 - 31 1 (entspricht BMF 16.12.1986, IV B 4 - S 2121 - 67/86) werden hiermit aufgehoben.”

Zusatz der OFD:

  1. Mit dem im MF-Erlaß enthaltenen Kriterium „auf Dauer” ist ein Zeitraum gemeint, der auf die Lebenslage des Kindes bzw. der Familie im Einzelfall abstellt. Deshalb kann es sich wegen einer plötzlich auftretenden Notsituation auch um einen relativ kurzen Zeitraum handeln (z.B. Pflege des Kindes während der Dauer der Erkrankung der Mutter).
  2. Nach dem MF-Erlaß kann bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern ohne nähere Prüfung unterstellt werden, daß die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Dies schließt jedoch nicht aus, daß auch bei Pflege von weniger als fünf Kindern die Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit angenommen werden kann. In Zweifelsfällen wird gebeten zu berichten.
  3. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG setzt Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Verein den öffentlichen Jugendbeihilfeträgern Pflegepersonen zur Verfügung stellt, diese betreut und vergütet und den öffentlichen Jugendhilfeträgern dann die gezahlten Pflegegelder in Rechnung stellen. Zwar setzt nach dem BFH-Urteil vom 15.11.1983, IV R 20/80, BStBl 1984 II S. 113, der Begriff „öffentliche Mittel” im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG nicht voraus, daß die Gelder unmittelbar auf einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. Es ist jedoch erforderlich, daß über die Mittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Die von einem Verein an die Pflegeperson gezahlten Pflegegelder unterliegen weder einer gesetzlich geregelten Kontrolle, noch werden sie nach haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verausgabt.
  4. Wegen der Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes für Kinder in Familienpflege Hinweis auf ESt-Kartei § 18 EStG Nr. 8 (vgl.).
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

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