(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 [Bis 30.06.2021: Buchstabe a bis f ] [1]genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Geldforderungen[2] [Bis 30.06.2021: Forderungen] benutzt werden,

 

1.

die sich unmittelbar richten gegen

 

a)

inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen oder anderen Abgaben innehaben,

 

b)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Zentralnotenbanken,

 

c)

Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten,

 

d)

die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland[3] und Kanada sowie deren Zentralnotenbanken, sofern das Risikogewicht nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung des Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet worden ist,

 

e)

Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie von der jeweiligen nationalen Behörde dem Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung "Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen" des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 erlassen worden sind; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend,

 

f)

die Europäische Zentralbank sowie multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[4] [Bis 30.06.2021: der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus],

 

g)

öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaats[5] [Bis 30.06.2021: eines Mitgliedstaats] der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

 

h)

öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der unter Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie die in Buchstabe e aufgeführten Anforderungen erfüllen, oder

 

2.

für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer mit Sitz in einem der in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten Staaten, sofern die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt sind, die Gewährleistung übernommen hat. 2Eine Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen den Gewährleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners die für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfandbriefbank einen Anspruch gegen eine inländische Gebietskörperschaft oder eine der in Nummer 1 Buchstabe b bis f genannten Stellen hat, dem Gewährleistenden die für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist entsprechend anzuwenden. [6]4Der Gewährleistende und, im Fall des Satzes 3, die zur Ausstattung des Gewährleistenden verpflichtete Stelle dürfen[7] [Bis 29.12.2023: darf] gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von ihren[8] [Bis 29.12.2023: seinen] Verpflichtungen zu lösen, oder

 

3.

die von einer

 

a)

Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates oder[9] [Bis 30.06.2021: ,]

 

b)

von einer öffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates

c)[10]

 

c)

von einer multilateralen Entwicklungsbank oder

d)[11]

 

d)

von einer internationalen Organisation

geschuldet oder von den in Buchstabe a[12] [Bis 30.06.2021: Buchstabe a, c oder d] genannten Einrichtungen gewährleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Forderung in das Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet war und diese Forderungen insgesam...

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