Kapitalgesellschaften & Co. unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses sowie erforderlichenfalls ergänzender Unterlagen. Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen bestimmt sich nach der Größe des Unternehmens i. S. d. § 267 HGB.[1] Für Kleinstgesellschaften wurden hierbei durch das MicroBilG weitere Erleichterungen geschaffen. Diese müssen nach § 326 HGB nur die Bilanz mit wenigen Zusatzangaben hinterlegen.[2]

Die zutreffende Offenlegung unterliegt bei prüfungspflichtigen Unternehmen der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Stellt er einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht fest, führt dies zwar nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks, er hat jedoch hierüber im Prüfungsbericht zu berichten, da ein sonstiger Gesetzesverstoß der Geschäftsleitung gegeben ist.

Bei Personenhandelsgesellschaften besteht insofern eine Modifikation der allgemeinen Bestimmungen, als nach § 9 PublG Unterlagen von Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegen, ebenfalls offenzulegen sind.[3]

[1] Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 325 HGB Rz. 2, § 326 HGB Rz. 9 ff.
[2] S. etwa Küting/Eichenlaub, DStR 2012, S. 2615 ff; sowie Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz. 20 ff.
[3] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 325 HGB Rz. 400 ff.

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