Leitsatz

Es ist aus körperschaftsteuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer oder aus dem Ausscheiden aus dem Betrieb mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird, sondern vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten sich über die steuerliche Anerkennung einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Altersversorgung, die ab Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlt werden sollte, ohne dass hierfür die Beendigung des Dienstverhältnisses zwingende Voraussetzung war. Die Klägerin, eine GmbH, schloss mit Ihrem Geschäftsführer einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der keine zeitliche Befristung der Tätigkeit vorsah. In Ergänzung zum Vertrag erteilte die GmbH eine Pensionszusage. Zusagt wurde jeweils ein Ruhegehalt und ein Witwengeld. Der Geschäftsführer war nach Vollendung des 65. Lebensjahrs weiterhin für die GmbH tätig, obwohl der Versorgungsfall eingetreten war. Er ist bis heute als Geschäftsführer für die Klägerin tätig und bezieht neben seinem Geschäftsführergehalt die vereinbarte Pension.

Das Finanzamt erkannte die erteilte Versorgungszusage nicht an. Nach seiner Auffassung handele es sich bei der Zusage nicht um eine betriebliche Altersversorgung, da das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach dem Inhalt der Zusage nicht Voraussetzung für die Zahlung sei. Es liege kein Versorgungscharakter vor, vielmehr handele es sich um laufendes Gehalt, dessen Höhe im Voraus bestimmt worden sei. Da es sich um laufendes Gehalt handele, scheide auch eine Rückstellungsbildung nach §§ 5 und 6 EStG aus, da kein Erfüllungsrückstand für die GmbH bestehe.

 

Entscheidung

Vor Gericht hatte die GmbH Erfolg. Mit Urteil v. 5.3.2008, I R 12/07, BFH/NV 2008 S. 1273 hatte der BFH bereits entschieden, dass es aus körperschaftsteuerlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer oder aus dem Ausscheiden aus dem Betrieb mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird, sondern vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Dieser Rechtsprechung schloss sich das FG an.

Die Tatsache, dass die Zahlung nicht an ein Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft anknüpft, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen.

 

Hinweis

Die Passivierung einer Pensionsverpflichtung richtet sich im Prinzip nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bildung von Rückstellungen (§ 8 Abs.1 KStG, § 5 Abs. 1 EStG, § 249 Abs. 1 HGB); d. h. nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss eine ungewisse Verbindlichkeit bestehen, die - sofern es sich um eine zukünftige Verpflichtung handelt - in der Vergangenheit verursacht ist und aus der der Verpflichtete wahrscheinlich in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 19.10.1993, VIII R 14/92, BFHE 172 S. 456, BStBl 1993 II S. 891, m. w. N.; BFH, Urteil v. 12.12.1991, IV R 28/91, BFHE 167 S. 334, BStBl 1992 II S. 600, m. w. N.; BFH, Urteil v. 6.12.1995, I R 14/95, BFHE 180 S. 258, BStBl 1996 II S. 406, m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall ohne weiteres gegeben.

Damit eine Passivierungsmöglichkeit besteht, müssen jedoch sowohl hinsichtlich des Grundes als auch bezogen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 6a EStG i. V. m. § 8 Abs.1 KStG erfüllt sein.

Gem. § 6a Abs.1 EStG darf eine Pensionsrückstellung steuerlich nur gebildet werden, wenn

  1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
  2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
  3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Auch diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2012, 3 K 359/06

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