Leitsatz

Erhält ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem laufenden Gehalt auch die ihm zugesagten Pensionszahlungen, muss dies nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

 

Sachverhalt

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde von seiner GmbH eine Altersversorgung zugesagt. Als A im Jahr 2010 das vereinbarte 65. Lebensjahr erreicht hatte, schied er als Geschäftsführer aus und erhielt fortan Pensionszahlungen. 2011 wurde die neue Geschäftsführerin wieder abberufen und A erneut als Geschäftsführer bestellt. Mit ihm wurde ein neuer Anstellungsvertrag vereinbart, aus welchem er neben seiner Pension laufende Geschäftsführerbezüge erhielt. Das Finanzamt wertete die Pensionszahlungen wegen der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

 

Entscheidung

Dies wird vom FG anders gesehen; es sieht die Klage als begründet an. Zwar führt eine Pensionszahlung an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nach der ständigen Rechtsprechung zu einer vGA. Doch in diesem besonders gelagerten Fall, in welchem die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist, tritt diese Rechtsfolge nicht ein. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension ist nicht als vGA zu werten.

Als entscheidend sah das FG an, dass der neue Anstellungsvertrag eine neue zivilrechtliche Grundlage darstellt und damit keine unveränderte Weiterbeschäftigung vorliegt. Auch berührt der neue Anstellungsvertrag die frühere Pensionszusage nicht; die Voraussetzungen für die Pensionszahlungen waren bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Angesichts der geringen Höhe des laufenden Gehalts (nur ca. 26 % der früheren Gesamtbezüge) sieht das FG auch einen Fremdvergleich als gewahrt an.

 

Hinweis

Das FG ist angesichts der besonders gelagerten Umstände im Streitfall bewusst von den Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen. Es hat deshalb jedoch auch die Revision zum BFH zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden bis eine Entscheidung des BFH vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 25.07.2019, 10 K 1583/19 K

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