BMF, 12.12.2018, IV A 4 - S 1547/13/10001 - 06

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2019

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
  Steuersatz Steuersatz  
  EUR EUR EUR
Bäckerei 1.211 404 1.615
Fleischerei/Metzgerei 886 860 1.746
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.120 1.081 2.201
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.680 1.758 3.438
Getränkeeinzelhandel 105 300 405
Café und Konditorei 1.172 638 1.810
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 586 79 665
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.133 678 1.811
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 274 235 509

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge – zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1;

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1395

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