Zusammenfassung

 
Überblick

Seit jeher erfreuen sich Sachzuwendungen, die im Wirtschaftsleben zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, der uneingeschränkten Aufmerksamkeit des Fiskus. Bereits 1996 regelte ein bundeseinheitlicher Erlass (BMF, Schreiben v. 14.10.1996, IV B 2 – S 2143 – 23/96, BStBl 1996 I S. 1192) die steuerliche Behandlung sog. Incentive-Reisen, die von Unternehmen gewährt werden, um Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren.

Mit einem weiteren Schreiben nahm die Finanzverwaltung in 2005 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen in VIP-Logen Stellung (BMF, Schreiben v. 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl 2005 I S. 845). Neben allgemeinen Grundsätzen und Regelungen zur vereinfachten Aufteilung der geleisteten Ausgaben in Werbung, Bewirtung und Geschenke bestand der wesentliche Kernpunkt dieser Regelung darin, dem zuwendenden Unternehmen die abgeltende Besteuerung der Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer sowie an Dritte zu gestatten und somit die ertragsteuerlichen Folgen für die Gäste zu übernehmen. Den steuerlichen Folgen der sog. Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 wurde ein weiteres Schreiben gewidmet (BMF, Schreiben v. 30.3.2006, IV B 2 – S 2144 – 26/06, BStBl 2006 I S. 307). Schließlich wurde zur Anwendung des sog. VIP-Logen-Erlasses auf ähnlich gelagerte Sachverhalte Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.7.2006, IV B 2 S 2144 – 53/06, BStBl 2006 I S. 447).

Die Reaktionen der Praxis auf all diese Regelungen zeigte, wie schwierig es ist, eine gut gemeinte Verwaltungsregelung auf bestimmte Sachverhalte zu begrenzen, ohne Berufungsfälle zu schaffen, denen argumentativ nur schwer entgegengetreten werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber seit 2007 eine Pauschalierung durch den Zuwendenden auf freiwilliger Basis eingeführt, die – anders als die VIP-Logen-Regelung – nicht nur ausgewählte Sachverhalte umfasst, sondern im Interesse der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte und zur Vermeidung von Berufungsfällen die Gewährung von Sachzuwendungen an Dritte umfassend regelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 37b EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich insbesondere im Einführungsschreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG (BMF, Schreiben v. 29.4.2008, IV B 2 – S 2297 – b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566), das unter Beteiligung der Wirtschaftsverbände und unter Berücksichtigung der zu § 37b EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH aktualisiert und neu bekannt gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468; ergänzt durch BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2018 I S. 814).

1 Pauschalierung nach § 37b EStG

1.1 Vorschrift und Anwendung

Der § 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal zu erheben. Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber.

Die Möglichkeit einer abgeltenden Besteuerung umfasst nur Sachzuwendungen. Die Pauschalierung kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden. Sie gilt auch für ausländische Unternehmen und für – an sich nicht steuerpflichtige – juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (spätestens) durch die Pauschalierung zu Steuerpflichtigen i. S. d. Vorschrift werden.

Eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch bei Kommunen möglich. Nach der Intention des Gesetzes sollen jedoch von der Pauschalierungsvorschrift nur die Fälle erfasst werden, in denen Steuerpflichtige aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Personen tätigen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen. Deshalb fallen Sachzuwendungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts an Nichtarbeitnehmer leistet und die durch die "hoheitliche Tätigkeit" veranlasst sind, nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung im hoheitlichen Bereich

Eine Gemeinde schenkt jedem Jubilar zum 80. Geburtstag einen Präsentkorb im Wert von 50 EUR; zur Goldenen Hochzeit wird jeweils ein Blumenstrauß überreicht.

Befindet sich unter den Jubilaren ein Arbeitnehmer der juristischen Person des öffentlichen Rechts, fällt die Zuwendung dennoch in den hoheitlichen Bereich, wenn die Geschenke unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft allen Bürgerinnen und Bürgern zugewendet werden.

Entscheidet sich z. B. eine Kommune für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG, ist deshalb für jede Sachzuweisung nach dem zugrunde liegenden Veranlassungs-, Verursachungs- und...

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