Zusammenfassung

 
Überblick

Nur eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung kann zu einem steuerbaren Umsatz führen. Deshalb muss bei jeder sonstigen Leistung festgestellt werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt und welches die Rechtsfolgen aus der Anwendung dieser Vorschrift sind. Aber nicht nur der leistende Unternehmer muss den Ort der sonstigen Leistung bestimmen, auch ein Leistungsempfänger muss prüfen, wo sich der Ort einer ihm gegenüber ausgeführten sonstigen Leistung befindet, da er der Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung sein kann. Abhängig von der Rechtsnorm, nach der sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, ergeben sich für die betroffenen Unternehmer auch unterschiedliche Meldepflichten, die zur Vermeidung von Auffälligkeiten im Veranlagungsverfahren beachtet werden sollten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach den in § 3a UStG aufgeführten Regelungen. Für bestimmte sonstige Leistungen ergeben sich aus § 3b UStG (Personenbeförderungsleistungen und Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern) sowie § 3e UStG (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in bestimmten Beförderungsmitteln) besondere Orte der sonstigen Leistung. Die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 3a.1 ff. UStAE ausführlich zu den Vorschriften Stellung..

1 Allgemeines zum Ort der sonstigen Leistung

 
Wichtig

Systematische Prüfung notwendig

Die Prüfung einer sonstigen Leistung unterliegt einer strengen systematischen Vorgabe. Da nur ein im Inland ausgeführter Umsatz steuerbar sein kann, muss immer nach dem wirtschaftlichen Gehalt der ausgeführten Leistung geprüft werden, wo diese Leistung als ausgeführt gilt. Dabei sind in der Praxis vor den allgemeinen Rechtsvorschriften[1] die besonderen Rechtsvorschriften[2] zu prüfen.

Eine sonstige Leistung kann nur dann im Inland steuerbar sein, wenn der Ort dieser sonstigen Leistung nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Inland liegt. Bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung ist unbedingt die systematische Prüfungsreihenfolge zu beachten.

Wenn eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerpflichtig ausgeführt wird, kann der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer nach § 13b UStG werden.[3] Dabei ist zu unterscheiden, nach welcher Rechtsvorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, da sich abhängig von der jeweiligen Rechtsvorschrift für den leistenden Unternehmer oder den Leistungsempfänger unterschiedliche Meldeverpflichtungen sowie auch unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerentstehung ergeben.

2 Sonstige Leistungen – die Grundfälle

Die Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen basiert auf folgenden allgemeinen Grundsätzen:

  • Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, eine sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätige juristische Person oder eine insgesamt nicht unternehmerische tätige juristische Person, wenn ihr in der EU eine USt-IdNr. erteilt worden ist ("B2B-Umsatz"). In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
  • Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer (gehört nicht zu der ersten Kategorie – "B2C-Umsatz"). In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält.
 
Wichtig

Ausnahmen greifen bei abschließend aufgeführten Sonderfällen

Diese beiden Grundsätze sind aber dann nicht anzuwenden, wenn die Sondervorschriften in § 3b UStG, § 3e UStG oder § 3a Abs. 3 ff. UStG einschlägig sind.[1]

[1]

S. Abschnitt 3.

2.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[1] Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger aus dem Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittlandsgebiet kommt. Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Leistung gegenüber Unternehmer für sein Unternehmen

Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an einen Unternehmer in Zürich (Schweiz) für dessen Unternehmen aus.

Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Besteuerungsfolgen im Drittlandsgebiet bestimmen sich ausschließlich nach den dort anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften.

Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen...

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