BMF, 28.10.1997, IV B 7 - S 2770 - 29/97

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung desAbschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis5 KStR 1995 wie folgt Stellung genommen:

Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit sind als Gewinnausschüttung, Minderabführungen als Folgewirkung solcher Geschäftsvorfälle sind als Einlage zu behandeln Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 und5 KStR).

 

I. Mehrabführungen

 

1. Organgesellschaft

 

a) Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung

Für eine Mehrabführung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung ist der volle Betrag der Mehrabführung.

Beispiel:

Die Mehrabführung i.S. desAbschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR beträgt 100.000 DM. Die Ausschüttungsbelastung ist für 100.000 DM herzustellen. Sie beträgt grundsätzlich 3/7 von 100.000 DM = 42.857 DM.

 

b) Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital und Herstellen der Ausschüttunungsbelastung

NachAbschn. 59 Abs. 4 Satz 4 KStR i.V. mitAbschn. 92 Abs. 3 Satz 5 KStR ist die als Gewinnausschüttung zu behandelnde Mehrabführung mit dem verwendbaren Eigenkapital der Organgesellschaft zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu verrechnen, für das die Mehrabführung geleistet worden ist.

In entsprechender Anwendung desAbschn. 92 Abs. 3 Satz 6 KStR ist die Ausschüttungsbelastung für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Mehrabführung erfolgt. Für diesen Veranlagungszeitraum tritt gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG die Änderung der KSt ein.

Beispiel:

Die Mehrabführung der Organgesellschaft für das Wirtschaftsjahr 02 (= Kalenderjahr) beträgt 100.000 DM. Die Bilanz für die Organgesellschaft wird am 30.6.03 festgestellt. Die Änderung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG aufgrund der Mehrabführung tritt für den Veranlagungszeitraum 02 ein.

Aufgrund der Minderung oder Erhöhung der KSt nach § 27 KStG kann sich eine eigene KSt der Organgesellschaft ergeben.

 

c) Behandlung der Körperschaftsteuer-Änderung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG

Die KSt-Änderung erhöht oder verringert den handelsrechtlichen Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag i.S. des § 275 Abs. 2 HGB der Organgesellschaft und ist bei ihr in der Handels- und Steuerbilanz als deren eigenes Ergebnis auszuweisen. Sie wirkt sich jedoch nicht auf die Höhe der Gewinnabführung bzw. der Verlustübernahme aus. In entsprechender Anwendung desAbschn. 55 Abs. 5 KStR ist sie der als Gewinnausschüttung zu behandelnden Mehrabführung zuzurechnen.

 

d) Abführung der Kapitalertragsteuer

Die Mehrabführung fließt dem Organträger regelmäßig in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft für das betreffende Wirtschaftsjahr zu. Im gleichen Zeitpunkt entsteht gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG die Kapitalertragsteuer. Sie ist grundsätzlich einzubehalten und innerhalb der in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG genannten Frist abzuführen Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Veranlagungsverfahrens vor dem Abzugsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1961, BStBl III 1962 S. 107; vom 3.7.1968, I 191/65, BStBl II 1969 S. 4) wird bei nachträglich aufgedeckten Mehrabführungen ausnahmsweise auf die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer für solche Mehrabführungen verzichtet, die im Zeitpunkt der Aufdeckung dem Organträger nach den obigen Grundsätzen bereits zugeflossen sind.

 

e) Solidaritätszuschlag

Ergibt sich aufgrund einer KSt-Erhöhung eine eigene KSt der Organgesellschaft, so ist diese zugleich Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Der auf die KSt entfallende Solidaritätszuschlag ist eine sonstige nichtabziehbare Ausgabe und gem.Abschn. 91 Abs. 1 KStR in der Gliederungsrechnung des Organträgers entsprechend den Grundsätzen in § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG zu erfassen.

 

f) Steuerbescheinigung

Die Organgesellschaft als ausschüttende Körperschaft hat eine den Erfordernissen des § 44 Abs. 1 KStG entsprechende Steuerbescheinigung für den Organträger auszustellen.

 

2. Organträger

Beim Organträger ist als Kapitalertrag neben der Mehrabführung (im Beispielsfall = 100.000 DM) ein Anrechnungsguthaben i.H. der Ausschüttungsbelastung zu erfassen. Das Anrechnungsguthaben kann der Organträger auf seine Steuerschuld anrechnen § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

 

II. Minderabführungen

 

1. Organgesellschaft

In der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft ergibt sich in Höhe der als Einlage zu behandelnden Minderabführung ein Zugang beim EK 04.

 

2. Organträger

Beim Organträger erhöht sich der Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft um die Minderabführung.

 

III. Zusammentreffen von Mehr- und Minderabführungen

Mehr- und Minderabführungen als Folge von verschiedenen Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit, die in einem Veranlagungszeitraum zusammentreffen, sind jeweils getrennt als Gewinnausschüttung oder als Einlage zu behandeln. Eine Saldierung findet nicht statt.

 

IV. Übergangsregelung

Die Neuregelung inAbschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis5 KStR 1995 ist grundsätzlich ab dem Veranl...

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