Rz. 78

Das körperschaftsteuerliche Einkommen der Organgesellschaft ist gem. den §§ 7 ff. KStG selbstständig bei ihr zu ermitteln. Es ist also von dem Jahresüberschuss der Organgesellschaft nach Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund des Gewinnabführungsvertrags auszugehen, weshalb der Jahresüberschuss infolge der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme regelmäßig null sein müsste. Die Gewinnabführungsverbindlichkeit bzw. Verlustausgleichsforderung stellt handelsrechtlich Aufwand bzw. Ertrag bei der Organgesellschaft dar und ist entsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung der Organgesellschaft zu erfassen. Es wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss durch die Gewinnabführungsverbindlichkeit gemindert bzw. durch die Verlustausgleichsforderung erhöht. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes[1] gilt dies entsprechend für die Steuerbilanz der Organgesellschaft. Eine Korrektur der Erfassung dieser handelsrechtlichen Gewinnabführungsverbindlichkeit bzw. Verlustausgleichsforderung findet nicht bilanziell, sondern erst auf der zweiten Stufe bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung statt.[2]

 

Rz. 79

Deshalb ist im Rahmen der Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss zunächst ein sich steuerbilanziell auswirkendes Steuermehr- oder -wenigerergebnis zu berücksichtigen. Das so ermittelte Steuerbilanzergebnis ist um die nichtabzugsfähigen Ausgaben zu korrigieren und schließlich noch um bestimmte steuerbefreite Einkommensteile zu kürzen.

 

Rz. 80

Ein verbleibender Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 Satz 4 EStG einer Organgesellschaft ist nach § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 KStG[3] dem Organträger zuzurechnen und unterliegt auf Ebene des Organträgers den Regelungen nach § 3a Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 EStG. Ein bei der Organgesellschaft selbst von ihr erzielter Sanierungsertrag ist demnach nach § 3a EStG (mit Ausnahme von § 3a Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 EStG) und § 3c Abs. 4 EStG zu ermitteln. Dies führt dazu, dass sich der Sanierungsertrag der Organgesellschaft zunächst nach den in § 3a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG vorgeschriebenen gewinnmindernden Wahlrechtsausübungen und unter Berücksichtigung des Abzugsverbots nach § 3 Abs. 4 EStG bestimmt. Anschließend mindert sich der Sanierungsertrag um einen laufenden Verlust der Organgesellschaft im Sanierungsjahr und um einen vororganschaftlichen Verlustvortrag der Organgesellschaft. Sofern nach dieser Verlustberücksichtigung bei der Organgesellschaft noch ein grundsätzlich steuerfreier Sanierungsertrag verbleibt, ist der verbleibende Sanierungsertrag dem Organträger zuzurechnen und führt bei diesem zu einer Reduzierung seiner eigenen Verluste, Verlustabzüge etc.

 

Rz. 81

In Bezug auf die zu kürzenden steuerbefreiten Einkommensteile ist bei der Einkommensermittlung auf Ebene der Organgesellschaft die sog. Bruttomethode gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG zu beachten. Danach ist bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ab 2001 § 8b Abs. 1 bis 6 KStG nicht anzuwenden. Bezüge aus steuerfreien Beteiligungsverkäufen der Organgesellschaft sowie bezogene steuerfreie Dividenden sind bei der Organgesellschaft zu erfassen und sind nicht aus dem Einkommen der Organgesellschaft zu eliminieren. Diese Beträge sind dem Organträger zuzurechnen und im Rahmen seiner Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Damit sind insbesondere auch Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung von weniger als 10 % nach § 8b Abs. 4 KStG in voller Höhe im Einkommen der Organgesellschaft enthalten und auf Ebene des Organträgers erfolgt die Besteuerung, wobei die Beteiligungen des Organträgers und der Organgesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG getrennt betrachtet werden sollen.

 

Rz. 82

Bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger bedeutet dies, dass bei ihm die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG greift, während bei einer Mitunternehmerschaft mit natürlichen Personen das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist. Letztendlich bedeutet die Bruttomethode, dass sämtliche Steuerbefreiungen nach § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG sowie die ggf. nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 3c EStG erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.

 

Rz. 83

Es war umstritten, ob die Bruttomethode auch nach DBA steuerbefreite Dividenden erfasst, die von der Organgesellschaft bezogen werden. Sofern die Organgesellschaft die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, wären die Dividenden nicht in der steuerlichen Einkommenszurechnung enthalten und könnten damit auch von einer Personengesellschaft mit natürlichen Personen steuerfrei bezogen werden.[4] § 15 KStG ist deshalb durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz dahingehend "klarstellend"[5] geändert worden, dass die sog. Bruttomethode auch Übernahmegewinne nach § 4 Abs. 6 UmwStG und DBA-Schachtelerträge erfasst. Ferner ist mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012[6] ...

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