Überblick

Mit der Einführung eines sog. Optionsmodells in § 1a KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) unternimmt der Gesetzgeber den bislang weitreichendsten Versuch, Steuerbelastungsunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu mindern bzw. zu beseitigen. Bestimmte Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können erstmals mit Wirkung ab dem 1.1.2022 für ertragsteuerliche Zwecke zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer-Regime optieren ohne die gesellschaftsrechtliche Form der Personengesellschaft ändern zu müssen.

Der Beitrag gibt einen Einblick in die Wirkungsweise des Optionsmodells, die Auswirkungen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene und zeigt notwendige Handlungsschritte auf, die im Vorfeld einer Optionsausübung zu beachten sind.

 

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