Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewähranspruch eines Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung. Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Berufungsgericht. Rückforderung eines Überbrückungsdarlehens. Gesellschafterdarlehen für in Deutschland gegründete und ansässige Gesellschaften. Schutzwürdiges Vertrauen auf das österreichische Konkursrecht. Berufen auf das sogenannte Kleinbeteiligungsprivileg. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtung gegen den Verwalter eines im Ausland anhängigen Konkursverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anfechtung der Rückzahlung eines in der Bundespublik Deutschland in der Krise befindlichen Unternehmen gewährten Darlehens durch deren Insolvenzverwalter gegenüber dem Verwalter in dem über das Vermögen der Muttergesellschaft in Österreich anhängigen Konkursverfahren richtet sich nach deutschem Recht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich insoweit aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.

 

Normenkette

InsO § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 143 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 2; EuInsVO Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1; Rom I-VO Art. 28; InsO § 39 Abs. 5; EuInsVO Art. 13

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 5 O 2279/09)

EuGH (Entscheidung vom 12.02.2009; Aktenzeichen C 339/07)

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 96/04)

BGH (Urteil vom 21.11.2005; Aktenzeichen II ZR 277/03)

BGH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen IX ZR 169/02)

BGH (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen IX ZR 249/95)

BGH (Urteil vom 30.01.1995; Aktenzeichen II ZR 45/94)

BGH (Urteil vom 28.11.1994; Aktenzeichen II ZR 77/93)

BGH (Urteil vom 27.11.1989; Aktenzeichen II ZR 310/88)

BGH (Urteil vom 08.07.1985; Aktenzeichen II ZR 269/84)

BGH (Urteil vom 26.03.1984; Aktenzeichen II ZR 171/83)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Mai 2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision ist zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. März 2009 (28 S 47/09d) im Konkursverfahren zum Masseverwalter des Vermögens der Axxx Holding Ges.m.b.H. bestellt. Er führte das Unternehmen einstweilen auf unbestimmte Zeit fort (vgl. Anlage K2 – Bl. 11 – 13 d.A.) und strebte einen Zwangsausgleich an. Die Axxx Holding Ges.m.b.H. ist die alleinige Gesellschafterin der Rxxx GmbH, HRB xxx des Amtsgerichts xxx. Die Rxxx GmbH hielt wiederum einen Geschäftsanteil von 51.129,18 EUR an der Hxxx GmbH, HRB xxx des Amtsgerichts xxx, deren Stammkapital 511.291,88 EUR betrug. Die weiteren Geschäftsanteile im Umfang von 460.162,70 EUR gehörten der Gesellschaft.

Am 26. Juni 2009 wurde über das Vermögen der Hxxx GmbH auf Grund von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts xxx, xxx – Anlage K1, Bl. 9/10 d.A.) und die Klägerin zur Verwalterin bestellt. Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung, der gegen die vom Beklagten repräsentierte Masse gerichtet ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Hxxx GmbH befand sich im April 2009 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Um eins Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, sagte der Beklagte ihr einen Überbrückungskredit zu. Dieses Darlehen gelangte am 21. April 2009 in sechs Teilbeträgen zu je 50.000,00 EUR zur Auszahlung. Als Verwendungszweck war stets angegeben „Konkurs Axxx Holding GmbH, Überbrückungsdarlehen, zurückzuzahlen bis spätestens 31.05.2009…” (Bl. 14/15 d.A.). Schon einen Tag später, am 22. April 2009, schrieb der Beklagte an die Rxxx GmbH:

„…Wie mir Herr Dxxx soeben mitgeteilt hat, haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland wiederum geändert, sodass ich den bereits in Tranchen zu á EUR 50.000,– überwiesenen Gesamtbetrag von EUR 300.000,–, der der Hxxx GmbH als bis 31.5.2009 zurück zu zahlendes Überbrückungsdarlehen gewährt werden sollte, hiermit zurückrufe… Hiermit untersage ich Ihnen in meiner Funktion als Masseverwalter der Axxx Holding GmbH für den Fall, dass das Geld bereits bei Ihnen eingelangt ist, darüber zu verfügen. Vielmehr fordere ich Sie auf, den Betrag, …, umgehend … zurück zu überweisen …”.

Die Hxxx GmbH veranlasste noch...

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