Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung über den erzielten Erlös aus der Verwertung von Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen nach Insolvenzeröffnung i.R.d. Umsatzsteuer

 

Normenkette

BGB § 816 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 85 O 102/06)

BGH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 27/06)

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 96/04)

BGH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen IX ZR 135/05)

BGH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen IX ZR 200/03)

BGH (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen IX ZR 25/03)

BGH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen IX ZR 259/02)

BGH (Entscheidung vom 13.01.1992; Aktenzeichen II ZR 11/91)

BGH (Entscheidung vom 30.04.1959; Aktenzeichen VII ZR 19/58)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen IX ZR 217/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 102/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384.904,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2006 zu zahlen, davon 25.000 Euro nebst anteiligen Zinsen jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung von Auskunft über den vom Kläger erzielten Erlös (Netto-Betrag sowie ggf. angefallener Umsatzsteuer) aus der Verwertung des Fahrzeugs mit der Fahrgestell-Nummer XX0XX00X00XX00000. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.060.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 85%, die Beklagte zu 15% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagte zu 10%, der Kläger zu 90% zu tragen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten (Erhöhung der Widerklage um 15.247,04 Euro) wird als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 1. August 2004 ist über das Vermögen der Firma B. I. GmbH Co.KG (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahrzeugen und stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der G. Bank Aktiengesellschaft. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, wem in welchem Umfang die Erlöse zustehen, die aufgrund einer Verwertung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen nach Insolvenzeröffnung von dem Kläger und der Beklagten erzielt worden sind.

Die Schuldnerin hatte mit der „G. Bank Aktiengesellschaft, L.” am 3. Februar/5. April 1995 einen „Rahmenvertrag für die Finanzierung von neuen Fahrzeugen, gebrauchten Fahrzeugen und Vorführfahrzeugen” getroffen (vgl. das vollständige Vertragsexemplar auf Bl. 98 ff. d.A., auf welches wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird). In dessen Ziff. 1 ist der Vertragsgegenstand wie folgt beschrieben:

„1. Vertragsgegenstand

Die Bank gewährt dem Händler auf Antrag zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages jeweils Einzeldarlehn

  1. zur unmittelbaren Begleichung des Kaufpreises für Fahrzeuge, die der Händler von der G.-Werke Aktiengesellschaft bezieht („georderte Lagerfahrzeuge”);
  2. zur nachträglichen Kaufpreisfinanzierung von händlereigenen neuen und gebrauchten Fahrzeugen („händlereigene Lagerfahrzeuge”);
  3. für Vorführfahrzeuge.

…”

In Ziff. 2 des Rahmenvertrages heißt es zum Abschluss eines Darlehensvertrages auszugsweise wie folgt:

„2. Darlehensantrag und -annahme

1) Die Antragstellung erfolgt durch den Händler bei

  1. georderten Lagerfahrzeugen mit der Bestellung des Fahrzeuges bei der G.-Werke Aktiengesellschaft. Die Bank zahlt den Darlehensbetrag für Rechnung des Händlers an die G.-Werke Aktiengesellschaft zur Begleichung der Fahrzeugrechnung.
  2. händlereigenen Lagerfahrzeugen mit gesondertem Darlehensantrag, dem der Fahrzeugbrief beizufügen ist. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist dem Darlehnsantrag der Vertrag über den Fahrzeugankauf mit Nachweis der Anmeldung beizufügen.
  3. Vorführfahrzeugen mit gesondertem Darlehnsantrag, dem der Fahrzeugbrief beizufügen ist. …”

Unter Ziff. 4 bestellte die Schuldnerin der G. Bank AG L. folgende Sicherheiten (vgl. Bl. 100 d.A.):

„1) Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung überträgt der Händler hiermit auf die Bank:

a) Rechte an den finanzierten Fahrzeugen

bei georderten Lagerfahrzeugen:

den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem zu finanzierenden Fahrzeug nebst Bestandteilen und Zubehör. Dabei besteht Ei...

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