Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 16.03.1999; Aktenzeichen 13 Qs 766/98)

AG Darmstadt (Aktenzeichen 21 Js 23950/98)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die im Hauptantrag gegen den Bestand des Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde ist insoweit zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zur Begründung ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß zu verweisen. Der darin dem dringenden Tatverdacht zugrundegelegten Würdigung des gegenwärtigen Beweisergebnisses folgend beurteilt auch der Senat das Vorbringen des Beschuldigten, bei den von ihm nach Luxemburg/in die Schweiz transferierten Geldern handele es sich bis auf 120.400 DM um Gelder von in Kroatien lebenden Verwandten, als Schutzbehauptung. Das sich in weiten Teilen in einer Wiederholung des gegenteiligen Standpunktes erschöpfende weitere Verbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Es bietet Anlaß lediglich zu folgenden Erörterungen:

Ihm entgegen ist die dem Beschuldigten nachteilige Würdigung seines Aussageverhaltens zur Inhaberschaft des fraglichen Auslandskontos nicht zu beanstanden. Mit der zunächst vorgebrachten Behauptung, Inhaber des fraglichen. Kontos bei der Dresdner Bank in Luxemburg/Schweiz sei nicht der Beschuldigte, sondern ein ihm unbekannter „N. B.” gewesen, hat er sich den Tatsachen zuwider zur Sache eingelassen, nicht lediglich geschwiegen oder ganz allgemein bestritten. Das Recht eines jeden Beschuldigten, in vollem Umfang die Einlassung zu verweigern oder – was dem gleich zu erachten ist – die Täterschaft ganz allgemein zu bestreiten, ohne daß ihm daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, steht eine Verwertung dessen – sowie auch der dazu wechselnden Einlassung – nicht entgegen.

Ob mit den jetzt vorgelegten, Auszügen aus dem Amtsblatt Nr. 66 vom 11.12.1985 der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawiens „in Original und Übersetzung” die Behauptung, jugoslawischen Inländern sei in den Jahren 1987 bis 1989, in denen die Gelder nach Luxemburg transferiert worden sind, die Führung von Konten bei ausländischen Banken verboten gewesen, der hinreichend sichere Nachweis dafür als geführt anzusehen wäre, kann dahingestellt bleiben. Darauf ist im angefochtenen Beschluß zu Recht nicht abgestellt worden. Angesichts der darin ugrundegelegten Beweislage käme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.

Soweit zu dem nachträglichen Einsetzen der Buchstaben „DM” auf der Bankbestätigung vom 10.3.1998 nunmehr vorgetragen wird, dieses habe nicht der Beschuldigte, sondern seine Schwester J. in Zagreb mit ihrer Schreibmaschine auf Wunsch des Beschuldigten vorgenommen, von daher erkläre sich auch die im Gutachten des Zollkriminalamts Köln vom 9.7.1998 festgestellte Übereinstimmung der Maschinenschrift mit der in den Treuhandvereinbarungen und Quittungen, die somit auch auf der Schreibmaschine der Schwester – nicht etwa des Beschuldigten – erstellt worden seien, wird jetzt eine dritte Version geltend gemacht. Das spricht für sich. Es drängt sich der Schluß auf, daß der – erneute – Einlassungswechsel lediglich den zutreffender. Schluß der Kammer aus dem Gutachten von der Übereinstimmung des Schriftbildes auf den Beschuldigten als Verfasser auch der rauhandvereinbarungen und Quittungen entkräften, soll.

Ohne Belang ist ferner auch die Bekundung des Zeugen W., der Beschuldigte habe seinerzeit erwähnt, daß er Gelder von Familienmitgliedern anlege. Daß der Beschuldigte dem Zeugen gegenüber eine derartige Erklärung abgegeben haben mag, besagt nichts darüber, ob es sich tatsächlich so verhielt. Die Herkunft des „Schwarzgeldes” zu verschleiern, lag vielmehr durchaus nahe.

In dem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, daß – worauf die Steuerfahndung zutreffend hinweist – mit den für das Konto des Beschuldigten bei der Dresdner Bank in Zürich erteilten Bevollmächtigungen nicht „das Verfügungsrecht der (sämtlichen) Treugeber” – so der Vortrag in der Begründung der weiteren Beschwerde – sichergestellt worden ist. Die fraglichen Gelder sollen laut Einlassung von J. M. B. sowie … und M. D. stammen. In dem das Konto betreffenden Eröffnungsblatt vom 2.12.1992 sind als Bevollmächtigte eingetragen: M. B. A. B. und J. Eine „Sicherung des Verfügungsrechts der Treugeber” konnte das nur bei J.

Die Höhe der im Haftbefehl in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 11.11.1998 als hinterzogen zugrundegelegten Betrage ist auf der Basis der im dem Senat auf Anforderung vorgelegten Bericht nachvollziehbar dargelegten Berechnungsgrundlage ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit geringfügige Abänderungen bei inzelpositionen festzustellen sind, ergeben diese keine Verringerung des als hinterzogen errechneten Gesamtbetrages, sind somit für die hier zu treffende Haftentscheidung irrelevant.

Der Senat vermag sich schließlich auch nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorliegend u.a. angelastete Hinterziehung vo...

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