Leitsatz (amtlich)

1. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen unzulässiger Rechtsberatung erstreckt sich regelmäßig auch auf vom Treuhänder erteilte Vollmachten.

2. Dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht von einem weiteren Treuhänder erteilt wird, der seinerseits auf Grund eines gem. § 139 BGB von der Nichtigkeit miterfassten Treuhandauftrages handelt.

3. Umsatzerwartungen des Mieters gehören regelmäßig nicht zur Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 19.04.2001; Aktenzeichen 1 O 388/00)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats v. 22.1.2002 bleibt aufrecht erhalten, soweit auf die Berufung des Beklagten das am 19.4.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichterin - wegen eines Teilbetrags von 3.480 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.2002 abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird auf den Einspruch der Kläger zu 2) bis 42) das genannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil, soweit darin zugunsten der Kläger zu 2) bis 42) erkannt worden ist, zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der zuerkannte Betrag von 26.689,44 Euro ((55.680 DM - 3.480 DM) 52.200 DM nebst Zinsen) zu Händen der FM-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.F., B.-str., H. zu zahlen ist.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 91 % und die Kläger zu 2) bis 42) i.H.v. jeweils ¼1 von 9 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 94 %, die Kläger zu 2) bis 42) i.H.v. je ¼1 von 6 % mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Kläger zu je ¼1 tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 Euro abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Tatbestand

Im Jahre 1982 wurde die Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft A-Zentrum in D. bestehend aus Wohnungen, Warenhaus mit Parkhaus, Ladenpassage, Praxenetage, Hotel und Bürotrakt gegründet (Gesamtobjekt). 3.838/10.000 Miteigentumsanteile am Gesamtobjekt sind verbunden mit dem Teileigentum am Waren- und Parkhaus (Gemeinschaftsobjekt). Der sog. "beauftragte Miteigentümer" (nachfolgend Projektgründer genannt), der frühere Kläger zu 1), gründete für das Gemeinschaftsobjekt die R-Grundstücksgemeinschaft 1, Gemeinschaft D. (nachfolgend Grundstücksgemeinschaft genannt). Ihre Funktion bestand darin, Bruchteilseigentümer zusammen zu führen, welche die Miteigentumsanteile und das mit ihnen verbundene Teileigentum nach Bruchteilen erwerben (nachfolgend auch Zeichner genannt), die Gebäude (zusammen mit den anderen Wohnungs- und Teileigentümern) im Bauherrenmodell errichten und das Waren- und Parkhaus betreiben. Zu diesem Zweck schlossen die Zeichner mit der B-Bank (BA) einen Treuhandvertrag, mit dem Projektgründer einen Geschäftsbesorgungs- und Baubetreuungsvertrag und mit der "WIRTSCHAFTSPRÜFUNG" Treuhand-, Revisions- und Unternehmensberatungs-Gesellschaft mbH (nachfolgend Treuhänderin genannt) einen weiteren Treuhandvertrag. In dem ersten Treuhandvertrag beauftragten die Zeichner die BA, die nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, für sie die folgenden Verträge abzuschließen

  • Kaufvertrag über den Anteil am Grundbesitz
  • Gemeinschaftsordnung der Grundstücksgemeinschaft
  • Vertrag der Bauherrengesamtgemeinschaft oder über den Eintritt in diese Gemeinschaft
  • Vertrag über die Übernahme der Finanzierungsbearbeitung und einer Bürgschaft
  • Vertrag über die Übernahme einer Zinsgarantie
  • Vertrag über die Übernahme einer Gesamtfinanzierungsgarantie
  • Platzierungskostenerstattungsvertrag
  • Vertrag über die Benennung der Zeichner
  • Bauwerkverträge oder Verträge über den Eintritt in solche Verträge
  • Vertrag über die Vermietungs- und Verpachtungsvermittlung
  • Vertrag über die Garantie des Mietertrags/Warenhaus
  • Vertrag über die Garantie des Pachtvertrags/Parkhaus
  • alle nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Treuhänderin sonst erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge

Die Zeichner erteilten der BA entsprechende Vollmachten.

In dem zweiten Treuhandvertrag beauftragten die Zeichner die Treuhänderin unwiderruflich, folgende Geschäfte zu besorgen:

  • Kaufmännische und technische Verwaltung des Gemeinschaftsobjekts
  • Vertretung der Zeichner in der Miteigentümergemeinschaft des Gemeinschaftsobjekts
  • Vertretung der Zeichner in der Miteigentümergemeinschaft des Gesamtobjekts nach pflichtgemäßem Ermessen, bei außergewöhnlichen Geschäften nach Weisung der Gemeinschaft
  • Vertretung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Die ihr erteilte Vollmacht sieht die Vertretung der Zeichner bei folgenden Geschäften vor:

  • Vertretung bei der Verwaltung in jeder Hinsicht, insb. bei Vermietung und Verpachtung
  • Ausschluss aus der Gemeinschaft
  • Verfügung über den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftsobjekt
  • Aufnahme neuer Zeichner in die Gemeinschaft
  • außergerichtliche und gerichtliche Vertretung einschließl...

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