Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können[1] Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

[1] Schweiz: Statt "Gebietskörperschaften" die Worte "politische Unterabteilungen oder lokale Körperschaften".

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