Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend (es sind also z. B. auch Landes- bzw. Staatsbetriebe und kommunale Eigenbetriebe sowie kommunale Regiebetriebe antragsberechtigt). Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von einer Schließungsanordnung betroffen sind, wie z. B. öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, können sie Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beantragen.

Bei öffentlichen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt.

Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für öffentliche Unternehmensverbünde und öffentliche Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (z. B. Zweckbetrieben). Für die einzelnen öffentlichen Unternehmen oder Betriebsstätten[1] kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze und Mitarbeiterzahl der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln, im Falle kommunaler Eigenbetriebe oder Regiebetriebe durch die übergeordnete Kommune bzw. Gebietskörperschaft.

Allerdings sind auch bei öffentlichen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten (vgl. Beihilferechts-FAQ III. 8). Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff gilt dabei auch für öffentliche Unternehmen. Demnach ist auch bei öffentlichen Unternehmen zu prüfen, inwiefern ein wirtschaftlicher Verbund mit anderen Unternehmen vorliegt, wobei insbesondere das Bestehen von Kontrollbeteiligungen relevant ist. Bei einem kommunalen Unternehmen dürfte der maßgebliche Verbund z. B. i. d. R. auf Ebene der Kommune enden, da diese eine eigene öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht ist.

Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status "Unternehmen in Schwierigkeiten" gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 lit. a und b AGVO hat, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

[1] Jede gängige Definition von "Betriebsstätte" ist zulässig. Es kann z. B. die Begriffsbestimmung aus § 12 AO zugrunde gelegt werden.

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