Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten (vergleiche 1.1). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant, es genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht.

Auch nicht wirtschaftliche Vereine sind auf dieser Grundlage als gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und in einem nachgewiesenen unternehmerischen Bereich des Vereins dauerhaft steuerlich begünstigte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Zweckbetriebes und/oder Einkünfte aus Tätigkeiten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes außerhalb eines Zweckbetriebes generieren, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen. Dabei ist es unerheblich, ob vom Verein tatsächlich Steuern (Körperschafts-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer) gezahlt werden oder ein Gewerbeschein vorliegt. Sofern in nicht wirtschaftlichen Vereinen ausschließlich (umsatzsteuerbefreite) Einnahmen im ideellen Bereich aus Aufgaben des Vereins eingenommen werden, die von der Satzung abgedeckt sind, ist der Verein nicht antragsberechtigt. Für Einkünfte aus Vermögensverwaltung besteht ebenfalls keine Antragsberechtigung (z. B. langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Zinsen, Wertpapiererträge, Übertragung von Werberechten).

Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe). Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (z. B. Zweckbetrieben), wie beispielsweise Jugendherbergen und Inklusionsbetriebe. Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten[1] kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen) und Mitarbeiterzahl der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.

Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds bzw. eines Unternehmens (z. B. nur einzelne Betriebsstätten) als gemeinnützig, ein anderer Teil (beispielsweise die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes bzw. Unternehmens. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen bzw. jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen bzw. Unternehmensteile könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten (vgl. Beihilferechts-FAQ III. 8). Hierbei ist i. d. R. der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Im Falle gemeinnütziger Gastronomiebetriebe gilt: Umsätze gemeinnütziger Unternehmen (z. B. als Inklusionsbetriebe geführte Restaurants) werden oftmals nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Diese Unternehmen haben ein Wahlrecht, ob sie die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz aus dem Vorjahr herausrechnen. Wer sich gegen die Herausrechnung entscheidet, muss im Gegenzug die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Schließung ab 25 Prozent des Vergleichsumsatzes vollständig angeben und auf die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe anrechnen lassen.

Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status "Unternehmen in Schwierigkeiten" gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gem. Art. 2 Nr. 18 lit. a und b AGVO hat (z. B. Vereine), sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

 
Praxis-Beispiel

Ein Karnevalsverein veranstaltet jedes Jahr im November eine große Karnevalssitzung, für die Karten üblicherweise zum Kauf angeboten werden, die jedoch aufgrund des Lockdowns im November 2020 nicht stattfinden darf. Der Verein beschäftigt eine Mitarbeiterin in Teilzeit. Der Verein gilt als direkt betroffen bzw. als "Mischbetrieb" betroffen und ist antragsberechtigt, wenn er seine Umsätze ausschließlich bzw. zu mindestens 80 Prozent mit den Karnevalssitzungen erzielt. Eine Antragsberechtigung liegt nicht vor, wenn die sonstigen am Markt erzielten...

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