Für Fälle, in denen der durch die geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen durch eine Programmergänzung der November- und Dezemberhilfe neue beihilferechtliche Spielräume. Im Rahmen der "erweiterten November- bzw. Dezemberhilfe "können Unternehmen wählen, auf welche Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen möchten. Zusätzlich zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung (vgl. 4.8) stehen zwei weitere Beihilferahmen zur Verfügung:

  • Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV, zuvor auch als "Novemberhilfe Extra" kommuniziert): Beihilfen können als Schadensausgleich grundsätzlich bis zur Höhe des Schadens vergeben werden, der einem Unternehmen während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 entstanden ist. Der Schaden entspricht hierbei der Differenz des Betriebsergebnisses im Lockdown-Monat im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahresmonat (Verluste sowie entgangene Gewinne). Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden pauschal um 5 Prozent gekürzt. Die Bundesregelung November- und Dezemberhilfe ist auf Fälle von "direkter" und "indirekter" Betroffenheit beschränkt und darf daher nur gewählt werden, wenn Umsätze aus "indirekter Betroffenheit über Dritte" weniger als 50 Prozent des insgesamt betroffenen Umsatzes ausmachen. Weitere Informationen zu dieser Bundesregelung, u.a. zur Berechnung des Schadens, finden sich in den Beihilferechts-FAQ.
  • Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 10 Mio. Euro, zuvor auch als "Novemberhilfe Plus" kommuniziert): Es können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen darf dabei höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen (90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen), die dem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind (Novemberhilfe: Zeitraum März bis November 2020, Dezemberhilfe: Zeitraum März bis Dezember 2020). Weitere Informationen zu dieser Bundesregelung, u.a. zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten, finden sich in den Beihilferechts-FAQ.

Beide Bundesregelungen wurden zwischenzeitlich bereits notifiziert und durch die Europäische Kommission genehmigt. Entsprechende Anträge bzw. Änderungsanträge (vgl. 3.19) können seit Ende Februar 2021 gestellt werden.

Bei Antragstellung ist auch eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich. Nicht kombinierbar sind allerdings die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).

Unabhängig vom gewählten Beihilferahmen beträgt auch die "erweiterte November- bzw. Dezemberhilfe" maximal 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019 (vgl. 2.1). Bei einer Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung November- und Dezemberhilfe oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe kann der tatsächliche Betrag jedoch dann geringer ausfallen, wenn der berücksichtigungsfähige Schaden bzw. die berücksichtigungsfähigen Verluste kleiner sind als die berechnete November- bzw. Dezemberhilfe. In keinem Fall führt der gewählte Beihilferahmen zu einer höheren November- bzw. Dezemberhilfe, als sie auf Grundlage des Vergleichsumsatzes berechnet wurde.

Die Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist daher vor allem für Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf von über 2 Millionen Euro für Corona-Hilfsprogramme sinnvoll, für die der Spielraum der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung nicht ausreicht. Für Unternehmen, die den Rahmen von 2 Millionen Euro für alle von Ihnen in Anspruch genommenen Corona-Hilfsprogramme nicht ausschöpfen werden, dürfte eine Antragstellung auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung aufgrund der geringeren Nachweispflichten in der Regel deutlich unkomplizierter sein.

In Fällen mit höherem Finanzbedarf dürfte es aus Unternehmenssicht oft sinnvoll sein, den Antrag (soweit zulässig) auf die Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden (jedoch nur aus den Lockdown-Monaten im Frühjahr und Herbst 2020). Zudem verbleibt einem Unternehmen auf diesem Weg ein größerer finanzieller Spielraum im Rahmen der beihilferechtlichen Obergrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Dieser Spielraum kann bei hohem Finanzbedarf beispielsweise zur Beantragung der Überbrückungshilfe III genutzt werden.

Ein Antrag auf die "erweiterte Novemberhilfe" bzw. "erweiterte Dezemberhilfe" steht auch Unternehme...

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