Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

  1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
  2. Jahresabschluss 2019,
  3. Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  4. Umsatzsteuerbescheid 2019.

Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch

  • geeignete Umsatzaufstellungen,
  • betriebliche Auswertungen,
  • die Auswertung einer Debitorenliste (z. B. durch ABC-Analyse),
  • die Analyse von Erlöskonten sowie
  • die Auswertung der Aufträge und Rechnungen,

aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Umsatzaufstellungen sind insbesondere dann geeignet, wenn sie branchenspezifisch erfolgen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Umsatz mit Branchen, die in der jeweiligen Schließungsverordnung genannt werden, ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Jahres gesetzt wird. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der indirekten Betroffenheit (über Dritte) einzelner Aufträge oder Rechnungen kann eine Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten erfolgen.

Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe nicht höher als 50.000 Euro ist, kann abweichend von der Gesamtbetrachtung des Kalenderjahres 2019 aus Vereinfachungsgründen der Nachweis einer indirekten Betroffenheit auch durch Betrachtung des 4. Quartals 2019 erfolgen, wenn der Gesamtumsatz für dieses Quartal im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019 innerhalb einer Spanne von 15 bis 35 Prozent liegt.

Im Falle einer Betroffenheit über Dritte hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November beziehungsweise Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018[1] abgestellt werden.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab. Die prüfenden Dritten geben den Antragstellern hierzu detailliert Auskunft.

Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

[1] Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.

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