Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a UStG. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.[1] Sowohl für den Gesamtumsatz, als auch für die Bestimmung des Anteils der betroffenen Umsätze ("direkt", "indirekt" oder "indirekt über Dritte") relativ zum Gesamtumsatz sind dementsprechend nur die Umsätze im Sinne dieser Umsatzdefinition zu berücksichtigen (z. B. Auslandsumsätze werden nicht erstattet und bleiben daher auch bei der Umsatzbetrachtung unberücksichtigt).[2] Relevant ist lediglich der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer.[3] Anzahlungen sind als Umsatz zu berücksichtigen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG bleibt bei der Umsatzermittlung unberücksichtigt.

Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im November bzw. Dezember 2020 für alle Umsätze einheitlich entweder auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Leistungserbringung abgestellt werden (dieses Wahlrecht gilt nicht für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes im Vorjahr, im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im Vergleichszeitraum also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Für die Ermittlung der Umsätze in 2019 ist dabei das Besteuerungsregime maßgebend, welches in 2019 angewendet worden ist. Wenn für 2019 eine Änderung des Besteuerungsregimes beantragt wurde, ist diese für die Novemberhilfe nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 27. Oktober 2020 dem Finanzamt gegenüber erklärt worden ist. Spätere Änderungen führen zu keiner Erhöhung der Novemberhilfe.

Im Falle von Gaststätten i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten UNicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem: msatzsteuersatz entfallen.

  • Unentgeltliche Wertabgaben,
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen und Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (z. B. Umsätze aus Anlageverkäufen).

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (z. B. Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien). Dies gilt auch für den Verkauf von Mehrzweckgutscheinen, soweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (z. B. bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Dauerkarten). Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, Abo-Karten und (aufladbaren) Geldwertkarten (z. B. Mehrfachtickets für den Schwimmbadbesuch), die ohne weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen.

[1] Die Novemberhilfe ersetzt ausschließlich solche Umsätze, die aufgrund des Teil-Lockdowns in Deutschland nicht realisiert werden konnten, da die entsprechenden Aktivitäten per Landesverordnung im November bzw. Dezember 2020 untersagt waren (vergleiche 1.2). Anders als bei der Überbrückungshilfe sind Dienstleistungen, die gem. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind, sowie übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) nicht Teil des Umsatzes.
[2] Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG ("Margenbesteuerung") kann für die Bestimmung der betroffenen Umsätze relativ zum Gesamtumsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Dies gilt nicht für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes.
[3] Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge