Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ausgenommen.

Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (vgl. 2.4). Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (vgl. 4.8 und 4.9). Für die Anrechnung anderer Leistungen ist folgendes zu beachten:

  • Überbrückungshilfe II und III: Wurde vom Unternehmen bzw. Unternehmensverbund für den Monat November bzw. Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe und/oder andere Corona-Hilfen erhalten bzw. beantragt, werden diese angerechnet und sind im Antrag der Gaststätte vollständig zu berücksichtigen (vgl. 4.1 und 4.2). Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds entfällt.
  • Kurzarbeitergeld (vgl. 4.4) wird auf die Leistungen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Inanspruchnahme durch die Schließung der Gaststätte veranlasst war. Dies umfasst auch solche Beschäftigte, die formal bei einem anderen Teil des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds angestellt waren und/oder nur teilweise dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind.
 
Praxis-Beispiel

Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (z. B. Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb).

 
Praxis-Beispiel

Eine Imbissbude erzielt ihre Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkäufen an Ort und Stelle und gilt somit als Gaststätte i. S. v. §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da der Außerhausverkauf auch weiterhin möglich ist, liegt keine Antragsberechtigung vor (sofern im Vergleichszeitraum kein Verkauf zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz erfolgte).

 
Praxis-Beispiel

Ein Caterer erzielt seine Umsätze überwiegend mit der Lieferung von Speisen für solche Veranstaltungen, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Er gilt somit als indirekt betroffen oder indirekt über Dritte betroffen (je nachdem, wer ihn beauftragt), sofern die Umsätze aus solchen Veranstaltungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent seines Gesamtumsatzes ausmachten. Der Caterer gilt ferner nicht als Gastronomiebetrieb i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes. Somit zählen in diesem Fall auch seine Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zum maßgeblichen Umsatz und Vergleichsumsatz.

 
Praxis-Beispiel

Eine Brauerei betreibt auch eine Gaststätte. Die Brauereigaststätte gilt ebenfalls als Gastronomiebetrieb, so dass die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen sind und nicht mit zum Umsatz zählen (vergleiche 2.4). Das Unternehmen ist als Ganzes antragsberechtigt, wenn der Anteil der "direkt", "indirekt" oder "indirekt über Dritte" betroffenen Umsätze mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist). Als "direkt betroffen" gelten die Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr. Als "indirekt betroffen" gelten die Umsätze mit der Belieferung von Kneipen, Restaurants, Hotels, Veranstaltern und anderen „direkt betroffenen“ Unternehmen (inklusive Lieferungen für Veranstaltungen, die aufgrund der Beschränkungen nicht hätten stattfinden dürfen). Als "indirekt über Dritte betroffen" gelten Lieferungen über Dritte im Auftrag direkt betroffener Unternehmen (z. B. Lieferung von Fassbier an Zwischenhändler). Bei Umsätzen aus dem Verkauf von Fassbier kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verkauf für Veranstaltungen erfolgte, die im November bzw. Dezember 2020 nicht hätten stattfinden dürfen und ...

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