vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 47/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung von Lohnsteuer, Jubiläumsfeier und Incentive-Reise

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur rechtlichen Einordnung einer LSt-Anmeldung als zeitraumbezogener VA.
  2. § 37b EStG findet nur Anwendung, wenn es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen und nicht um privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen handelt. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung anderer Umstände findet nicht statt; es kommt allein darauf an, ob der Stpfl. aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen tätigt.
  3. Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (z. B. vGA), fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung.
 

Normenkette

EStG § 37b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen VI R 47/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der X AG.

Im Jahr … fand anlässlich des …-jährigen Jubiläums der AG eine Jubiläumsfeier am … und eine sog. Incentive-Reise nach … vom … statt, zu der sowohl Mitarbeiter der x AG als auch Dritte (u.a. Kunden und Geschäftsfreunde) eingeladen worden waren.

Den Jubiläumsveranstaltungen war ein Leistungswettbewerb in der AG vorausgegangen. Danach durften Mitarbeiter der AG an der Jubiläumsfeier wie auch an der Incentive-Reise nur unter bestimmten Bedingungen teilnehmen. Der Zweck des Leistungswettbewerbs der AG bestand darin, die Mitarbeiter der in- und ausländischen Gesellschaften des Konzerns u.a. zu Umsatzsteigerungen anzuspornen. Ein entsprechender Aufruf wurde bereits vor … an die Mitarbeiter gerichtet. Der Aufruf hatte folgenden Wortlaut:

„…”

An der Reise nahmen … Personen teil. Für die Betreuung dieser Personen stellte der Konzern … Mitarbeiter ab, wodurch sich die Gesamtzahl auf … Personen erhöhte. An der Jubiläumsfeier nahmen … Personen teil. An beiden Veranstaltungen nahmen insbesondere Mitarbeiter, Kunden und Geschäftsfreunde der AG aus dem Inland als auch im Ausland lebende Personen teil. Die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen beliefen sich auf rund … EUR. Diese Aufwendungen, die der Kläger selbst getragen hatte, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden dem Kläger direkt oder der AG in Rechnung gestellt. Soweit Rechnungen an die AG gerichtet worden waren, berechnete diese die Kosten an den Kläger weiter. Die Bezahlung dieser Rechnungen erfolgte unstreitig letztendlich über Privatkonten des Klägers.

Der Kläger beantragte am … beim Beklagten eine verbindliche Auskunft u.a. über die steuerliche Behandlung dieser Zuwendungen an die Mitarbeiter, Kunden und Geschäftsfreunde. Am … teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass eine Pauschalierung dem Grunde nach möglich sei, soweit die Voraussetzungen des § 37b EStG vorliegen würden. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sei, könne auf Grund des geschilderten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Die Überprüfung bleibe einer späteren Außenprüfung gem. § 193 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vorbehalten. Weiterhin wies der Beklagte darauf hin, dass gem. § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG der Zuwendende den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme zu unterrichten habe.

Hinsichtlich der Zuwendungen an inländische Teilnehmer gab der Kläger am … eine Lohnsteueranmeldung gem. § 37b Abs. 4 EStG für den Monat … ab. Dabei ging der Kläger davon aus, dass aus den Teilnahmen an den Veranstaltungen den inländischen Teilnehmern Sachleistungen in Form von Geschenken zugeflossen seien, welche bei den Empfängern zu einkommensteuerpflichtigen Betriebseinnahmen bzw. Arbeitslohn geführt hätten. Der Kläger meldete Lohnsteuer und Nebenabgaben im Umfang von … EUR an. Im Einzelnen ergibt sich die Berechnung aus der Anlage zur Lohnsteueranmeldung.

Am … reichte der Kläger eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den Monat … ein. In dieser Anmeldung erklärte er zusätzlich die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer, die im Privathaushalt des Klägers beschäftigt waren, entfallen war. Überdies wurde die Lohnsteuer nach § 37b Abs. 4 EStG, die auf die den Teilnehmern an der Jubiläumsfeier am … sowie der Incentive-Reise vom … gewährten Sachleistungen entfielen, im relativ geringen Umfang erhöht. Insgesamt ergaben sich danach Lohnsteuer und Nebenabgaben in Höhe von … EUR. Im Einzelnen ergibt sich auch hier die Berechnung aus der Anlage zur Lohnsteueranmeldung.

Die Lohnsteueranmeldung vom … und vom … stand von Seiten des Klägers jeweils unter dem Vorbehalt der Anerkennung der durch die Jubiläumsfeier und Incentive-Reise angefallenen Kosten als Werbungskosten bei dem Kläger. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine solche Bedingung unzulässig sei.

Daraufhin reichte der Kläger am … für die Monate … und … berichtigte und bedingungslose Lohnsteueranmeldungen ein. Die Lohnsteuer, die auf die Zuwendungen durch die Jubiläumsfeier und Incentive-Reise entfiel, wu...

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