rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein steuerfreier Sanierungsgewinn aus Billigkeitsgründen bei Verrechnung sanierungsbedingter Aufwendungen mit Erträgen einer zeitnahen Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. kann persönlichen oder sachlichen Härtefällen in Einzelfällen nur im Stundungs- und Erlasswege begegnet werden.
  2. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind auf der Ebene der ESt-Besteuerung zu prüfen, nicht auf der Ebene des Feststellungsverfahrens.
  3. Selbst wenn im Feststellungsverfahren für eine KG festgestellt worden ist, dass es sich um einen Sanierungsgewinn i.S.d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240) handelt, muss bei der ESt-Veranlagung des einzelnen Gesellschafters geprüft werden, ob es sich um einen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinn handelt.
  4. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.
  5. Es liegt kein Ermessensfehler des FA vor, wenn es die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns versagt, weil sanierungsbedingte Aufwendungen oder Positionen (z.B. Ausgleichsposten) mit Erträgen, die bereits im Vorjahr im Zuge einer Verschmelzung generiert wurden, verrechnet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein zeitlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Anteilserwerb, der Verschmelzung und der in diesem Zuge vollzogenen Sanierung besteht.
 

Normenkette

AO §§ 163, 227

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Sanierungsgewinn in Höhe von 759.342,96 DM im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO als steuerfrei zu behandeln war.

Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 30.12.1998 zusammen mit seinen Brüdern die Kommanditanteile der Herren B an der B-Besitzgesellschaft mbH & Co. KG bei gleichzeitiger „Übernahme” des negativen Kapitalkontos in Höhe von 1.085.957,60 DM (vgl. …) für 3 DM. Die Bilanz der Gesellschaft beinhaltete die Grundstücke, Gebäude, Anlagen (Buchwert 1.596.434,90 DM), „technische Anlagen B-Werft” (1.765.794,00 DM, im Jahre 1998 zu 100 % abgeschrieben) sowie eine Darlehensverpflichtung gegenüber der B-Bank in Höhe von 3.778.028,88 DM (…). Die B-Bank stimmte dem Anteilsverkauf durch Schreiben vom 28.12.1998 (…) unter der Bedingung zu, dass ein Betrag von 1,5 Mio. DM zur Ablösung des Darlehens gezahlt werden würde. Die B-Bank verzichtete auf die Rückzahlung von Krediten in Höhe von 2.278.028,88 DM im Jahre 1999, nachdem der Kläger mit seinen Brüdern im Januar 1999 den Betrag i.H.v. 1,5 Millionen DM zur Ablösung des Darlehens gezahlt hatte.

Durch Verschmelzungsvertrag vom 30.12.1998 wurde das Vermögen der Firma H. & Co. OHG (im Folgenden: OHG) auf die Firma B-Besitzgesellschaft mbH & Co. KG rückwirkend zum 1.5.1998 im Rahmen der Verschmelzung durch Aufnahme übertragen. Der Firmenname der Klägerin wurde geändert in „… GmbH & Co” (im Folgenden: KG).

Die Veräußerung der Anteile an der B-Besitzgesellschaft erfolgte nach § 1, letzter Absatz des Vertrages (…) unter Übernahme der bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten; das negative Kapitalkonto betrug 1.085.957,60 DM (…). Hiervon entfiel 1/3 auf den Kläger (361.985,87 DM).

Nach dem Jahresabschluss der KG zum 31.12.1998 ergab sich zum 01.05.1998 unter Tz. 11 die Position „Technische Anlagen …” in Höhe von 1.765.794,00 DM. Für diese Position wurde im 1. Jahresabschluss für das zum 1.5.1998 beginnende Wirtschaftsjahr eine außerordentliche Abschreibung in Höhe von 1.765.793,00 DM vorgenommen, von der auf den Kläger ein Anteil in Höhe von 1/3 = 588.597,67 DM entfiel.

Für die OHG wurde für den Zeitraum ab 1.5.1998 keine eigenständige Gewinnermittlung erstellt. Die KG ermittelt für 1998 einen Gewinn für das gesamte Jahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Geschäftsbetriebes der verschmolzenen OHG. Dabei wurden Abschreibungen i.H.v. insgesamt 2.624.613 DM berücksichtigt, in denen die a.o. AfA i.H.v. 1.765.793 DM enthalten war (…).

Das Finanzamt legte für 1998 den ermittelte Gewinn laut GuV 1998 i.H.v. 2.777.684 DM (…) der Gewinnverteilung nach Betriebsprüfung zugrunde (…). Das Finanzamt minderte den Gewinn im Anschluss an die Betriebsprüfung für das Wirtschaftsjahr 1998 u.a. in Höhe des Sanierungsgewinnes i.H.v. 2.278.028 DM - insoweit einvernehmlich zwischen den Beteiligten -, da dieser aufgrund der Zahlung des Betrages i.H.v. 1,5 Mio. DM (erst) im Januar 1999 dem Wirtschaftsjahr 1999 zugerechnet werden sollte (…). Unter Berücksichtigung weiterer - hier nicht streitiger - Änderungen laut Betriebsprüfung ergab sich für 1998 eine Minderung des Gewinnes gem. GuV für die Kläger i.H.v. 1.960.187 DM Der Gewinn des Jahres 1998 wurde zudem i.H.v. 817.497 DM gemindert und insoweit der i.H.v. 1.085.957,60 DM gebildete Ausgleichsposten (negatives Kapitalkonto) verringert. Der Gewinn bzw. Verlust entfiel danach - bis auf einen Gewinn zugunsten der B i.H.v. 200.000 DM - auf die Kläger...

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