Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung des Übergangsgewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart; Wechsel der Gewinnermittlungsart; Übergangsgewinn; Betriebsveräußerung; Gewinnkorrektur

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird für die Übertragung einer Einzelpraxis eine Gesellschaftsbeteiligung gewährt, liegt ein tauschähnlicher Vorgang im Sinne einer Betriebsveräußerung vor.
  2. Nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung besteht kein Raum mehr für eine spätere Abwicklung derjenigen Vorgänge, die Gewinnkorrekturen auslösen.
  3. Bei Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben ist eine Verteilung des Übergangsgewinns auf 3 Jahre unzulässig.
 

Normenkette

EStG § 16; EStR Abschn. 19 Abs. 1 S. 8

 

Streitjahr(e)

1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen IV R 13/01)

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb bis zum 30. Juni 1988 als Steuerberater eine Einzelpraxis. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Zum 1. Juli 1988 gründete der Kläger mit dem Steuerberater ... eine Sozietät. Nach der Präambel des Sozietätsvertrages brachte der Kläger seine Einzelpraxis unter Buchwertfortführung in die Gesellschaft ein. Forderungseingänge und Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn der Sozietät standen dem Kläger im Innenverhältnis persönlich zu. Zur Abgeltung des anteiligen hälftigen Praxenwerts und der materiellen Vermögensgegenstände (Inventar, Literatur, Bürobedarf) erbrachte der Steuerberater ... eine Bareinlage von 415.000 DM. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sozietätsvertrages vom 7. Mai 1988 Bezug genommen (Bl. 19 ff. Gerichtsakte).

Der Kläger legte per 30. Juni 1988 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Ermittlung des laufenden Gewinns vor. Zudem erstellte er per 30. Juni 1988 einen Jahresabschluss. Den sich ergebenden Übergangsgewinn nach Abschn. 19 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ermittelte der Kläger mit 382.018,70 DM. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, den Übergangsgewinn gemäß Abschn. 19 Abs. 1 Satz 8 EStR im Streitjahr nur mit einem Drittel zu versteuern. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Einbringung komme wirtschaftlich einer Veräußerung gleich, für die eine gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre nicht in Betracht komme.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger trägt vor, im Rahmen des Einbringungsvorganges seien die Forderungen aus der früheren Einzelpraxis wirtschaftlich bei ihm verlieben. Dies sei auch in den späteren Jahresabschlüssen und Überschussrechnungen entsprechend dargestellt und gehandhabt worden. Die Gesellschaft habe per 1. Juli und 31. Dezember 1988 und per 31. Dezember 1989 bilanziert und ab 1990 den Gewinn wieder gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe die Anwendung der Milderungsregelung gemäß Abschn. 19 Abs. 1 Satz 8 EStR nur für den Fall der eindeutigen Betriebsveräußerung abgelehnt (BFH-Urteil vom 3. August 1967 IV 30/65, BStBl III 1967, 755). Der hier vorliegende Fall einer Einbringung zu Buchwerten sei mit einer Betriebsveräußerung nicht vergleichbar. Gemäß § 23 i.V.m. § 24 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz handele es sich um den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge und wirtschaftlich damit gerade nicht um eine Betriebsveräußerung. Die Handhabung des Beklagten widerspreche dem Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes, bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft negative steuerliche Folgerungen zu vermeiden. Der Einbringende setze seine betrieblichen Aktivitäten in der Personengesellschaft fort. Die Vergünstigung nach Abschn. 19 Abs. 1 Satz 8 EStR sei deshalb zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1988 vom 14. November 1994 den Übergangsgewinn nur anteilig mit 127.339 DM bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen,

hilfsweise, im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass die Einbringung der Einzelpraxis in die Sozietät als Veräußerungsvorgang zu beurteilen sei (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BStBl II 1994, 458). In diesem Falle scheide die Verteilung des Übergangsgewinns aus. Auch bei Ansatz der Buchwerte gemäß § 24 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz gelten die angesetzten Buchwerte als Veräußerungserlös. Es ergebe sich lediglich kein Veräußerungsgewinn. Es bleibe aber bei einem Veräußerungsvorgang gemäß § 24 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz. Im Übrigen schließe das Umwandlungssteuergesetz nicht in jedem Falle aus, dass für den Einbringenden negative steuerliche Folgerungen gezogen werden. Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes sei es, die Umwandlungen zu erleichtern. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich nicht in Einzelfällen aufgrund der von den Beteiligten gewählten Gestaltungen negative steuerliche Folgerungen ergeben könnten.

 

Entscheidungsgr...

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