Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

Dividendeneinkünfte aus Aktien, die durch Sacheinlage erlangt werden, können vom Erwerber erst erzielt werden, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß nach dem Eigentumserwerb gefaßt wird.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 30/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter der Landkreis O. und die Samtgemeinde B. sind, wobei der Landkreis O. Hauptgesellschafter ist.

Aufgabe der Klägerin ist es, die Umgebung des A. sees zu einem Erholungsgebiet auszubauen und die im Planungsraum liegenden Gemeinden beim Ausbau von Erholungseinrichtungen zu unterstützen. Die Klägerin erlitt in früheren Jahren Verluste, die im wesentlichen aus Zinsen wegen Fremdfinanzierungen herrührten. Die Verluste wurden durch Zuschüsse des Landkreises O. gedeckt. Die Gesellschafter beschlossen daher eine angemessene Kapitalerhöhung der Klägerin vorzunehmen.

Zu diesem Zweck fand am 20. Dezember 1989 … eine Gesellschafterversammlung statt. Nach Ziffer 1 des Beschlusses wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um einen Betrag von höchstens 12.500.000 DM beschlossen. Der endgültige Betrag der Erhöhung des Stammkapitals sollte sich aus dem Wert der übernommenen Stammeinlage am Einlagezeitpunkt ergeben.

Nach Ziffer 2 war nur der Landkreis O. zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassen. Gemäß Ziffer 3 wurde die Stammeinlage nicht in Geld, sondern dadurch erbracht, daß der Landkreis O. 27.500 … aktien im Nennbetrag von je 50 DM zum Tageskurs auf die Klägerin übertragen sollte.

Gemäß Ziffer 4 sollten die einzubringenden … aktien vom Beginn des Geschäftsjahres 1988/1989 (1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989) am Gewinn der Rheinisch-Westfälischen-Elektrizitätswerke AG beteiligt sein. Die Einbringung erfolgte durch notariellen Übernahmevertrag am 22. Januar 1990. Aufgrund des dann geltenden Kurswertes … ergab sich … ein Betrag von 11.522.500 DM. Im Zusammenhang mit der Übernahmeerklärung wurde zwischen der Klägerin und dem Landkreis O. ein Treuhandverhältnis vereinbart, da aus energie-politischen Gründen die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte beim Landkreis O. verbleiben mußte.

Die Dividende für das Geschäftsjahr 1988/1989 wurde von der Kreissparkasse O. am 19. Januar 1990 … dem Landkreis O. gutgeschrieben. Als Erträgniskonto wurde ein Konto der Klägerin angegeben. Die Beträge setzten sich wie folgt zusammen: Nettoertrag 185.625 DM, einbehaltene Kapitalertragsteuer 61.875 DM und anrechenbare Körperschaftsteuer 139.218,75 DM.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1990 vom 14. Juni 1991 … bezog die Klägerin die Dividendenausschüttungen der AG, deren Aktien übertragen worden waren, für das Wirtschaftsjahr 1988/1989 mit ein … Ausweislich der KSt-Akte beanstandete der Beklagte zunächst, daß die Dividenden- und Steuerbescheinigungen mit Schreibmaschine geschrieben wurden und erkannte daher die Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigung nicht an. Im Bescheid vom 11. September 1991 … wurde das zu versteuernde Einkommen auf … DM, die anzurechnende Körperschaftsteuer auf … DM und die anzurechnende Kapitalertragsteuer auf … DM festgesetzt. In der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid … wurde die Berücksichtigung der streitigen Dividenden mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht der Klägerin, sondern dem Landkreis O. zugeflossen seien.

Hiergegen legte die Klägerin am 20. September 1991 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 14. Januar 1993 zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 16. Februar 1993 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Dividenden seien ihr und nicht dem Landkreis O. zugeflossen, da aufgrund der Ziffer 4 des notariellen Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 20. Dezember 1989 ihr im Sinne des § 101 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Dividenden „gebührt” hätten. Es komme nicht darauf an, daß im Zeitpunkt der Ausschüttung der AG-Dividende am 19. Januar 1990 die Klägerin noch nicht Anteilseignerin der AG gewesen sei, sondern dies erst durch den Übernahmevertrag am 22. Januar 1990 geworden sei. Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe nicht nur derjenige, der ursprünglich das Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen habe, sondern auch dessen Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, daß der Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugrundeliegt, soweit ihm die Einnahme aus Kapitalvermögen aufgrund einer Vereinbarung nach § 101 BGB gebühren. Dies sei die Klägerin gewesen. Dagegen spreche auch nicht die Dividendengutschrift und Steuerbescheinigung der Kreissparkasse, da die Kreissparkasse nicht habe wissen können, daß die Erträge einem anderen als dem Depotinhaber zufließen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. Januar 1993 den Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 11. September 1991 dahingehend zu ändern, daß der Gewinn um … DM erhöht wird.

Der Beklagte beantragt

Klag...

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